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BVerwG - Entscheidung vom 26.08.2019

1 B 69.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 1 B 69.19

DRsp Nr. 2019/14796

Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge; Nachweis des Einsatzes Einsatz international geächteter C-Waffen in einem innerstaatlichen Konflikt

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

1.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG , eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).

1.2 Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil mit der Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt wird, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde bezeichnet schon nicht ausdrücklich eine Frage, deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit geltend gemacht werden soll. Das Vorbringen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 , § 3 Abs. 2 AsylG zum Einsatz international geächteter C-Waffen in einem innerstaatlichen Konflikt und die Kritik an der Heranziehung von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, weil das Gericht unmittelbar unter § 3a AsylG zu subsumieren habe (und zwar unter Beachtung von Art. 3 GG ), sowie das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof verstoße eklatant gegen seine eigene Rechtsprechung, lassen eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht einmal ansatzweise erkennen.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

2.1 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).

2.2 Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Die Beschwerdeschrift setzt sich schon nicht hinreichend damit auseinander, dass das Berufungsgericht in Bezug auf aus Sicht des Klägers vermeintlich übergangene "zusätzliche individuell gefahrerhöhende Umstände" verlangt, dass diese in den Augen der syrischen Machthaber den Einzelnen als Regimegegner erscheinen lassen müssen, und weiter ausführt, dass hierfür weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Herkunft oder Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet genüge.

2.3 Soweit mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht sei über einen Antrag auf mündliche Verhandlung wortlos hinweggegangen, zusätzlich hat gerügt werden sollen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden, genügte auch dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen das Berufungsgericht das ihm nach § 130a VwGO eingeräumte Ermessen fehlerhaft, etwa aufgrund sachfremder Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) betätigt hat.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2651/18