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BVerwG - Entscheidung vom 20.09.2019

2 C 14.19

Normen:
RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3
BBesG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 2 C 14.19

DRsp Nr. 2019/15939

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge; Bemessung der Höhe der Ausggleichzulage für Beamte

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Juni 2019 - 2 C 9.18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3; BBesG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Urteil des Senats vom 6. Juni 2019 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Das Vorbringen des Klägers in der Anhörungsrüge lässt die Rechtsauffassung deutlich werden, eine frühere (höchst-)richterliche Entscheidung eines Fachgerichts kläre für die Zukunft bindend, auf welche Weise eine gesetzliche Vorschrift auszulegen ist, und weitere Streitigkeiten könnten lediglich die Folgen dieser verbindlichen Auslegung - hier die konkrete Höhe der Ausgleichszulage - betreffen. Diese Annahme trifft nicht zu. In einem Rechtsstreit sind vom Gericht stets alle Elemente einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen; eine rechtliche Bindung an frühere Entscheidungen der Fachgerichte besteht grundsätzlich - eine Ausnahme stellt z.B. § 144 Abs. 6 VwGO dar - nicht. Es bedarf auch nicht des Nachweises einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Fachgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen kann. Auch ist es einem Kläger entgegen der Annahme der Anhörungsrüge nicht möglich, das Gericht auf die Prüfung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage zu beschränken.

Dementsprechend hatte der Senat bei seinem Urteil vom 6. Juni 2019 sämtliche Elemente der Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG und des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020 ) zu prüfen. Zu Beginn der Revisionsverhandlung wies der Senatsvorsitzende im Hinblick auf das Merkmal "verringern" auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass der Senat die in den - andere Beteiligte betreffenden - Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) entwickelte Auslegung der Anspruchsgrundlage im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung mit der Folge aufgibt, dass dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 generell keine Ausgleichszulage zusteht. Die Vertreter der Beteiligten wurden ausdrücklich aufgefordert, in ihren Ausführungen auch zu dieser Möglichkeit Stellung zu nehmen. Ferner wurden die Vertreterinnen der Beklagten befragt, welcher technische Aufwand für die Verwaltung mit der bisherigen Annahme einer dynamischen Rechtsstandswahrung verbunden ist, weil bei den auf die Beklagte übergegangenen Beamten monatlich der Unterschied zwischen den Bundesdienstbezügen und den Dienstbezügen nach Maßgabe des Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen zu berechnen ist. Zu der - nach dem angegriffenen Urteil entscheidungserheblichen - Entwicklung der Höhe der Dienstbezüge des Klägers in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 sind die Beteiligten im Vorfeld der Revisionsverhandlung vom Senat angehört worden. Diese Entwicklung der Dienstbezüge des Klägers wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr von 60 € erhoben wird.