Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2019

4 BN 47.19

Normen:
GG Art. 14 Abs. 3
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 17 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 4 BN 47.19

DRsp Nr. 2019/15944

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Berufungsverfahren; Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens; Auslösen der gesetzlichen Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 17 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,

ob es mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens, das bereits einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt, eine Veränderungssperre zu erlassen, die die gesetzliche Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 BauGB ) auslöst,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Wird mit der Beschwerde gerügt, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung einer Norm des einfachen Bundesrechts verstoße gegen eine Vorschrift des Bundesverfassungsrechts, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn näher dargelegt wird, inwiefern die gegenüber der Norm als korrigierender Maßstab angeführte verfassungsrechtliche Bestimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 = juris Rn. 4). Dem wird der Antragsteller nicht gerecht. Seine Frage ist nicht auf die Klärung von Rechtsfragen zugeschnitten, die sich zu Art. 14 Abs. 3 GG stellen. Vielmehr soll die Antwort für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 1 BauGB von allgemeiner Bedeutung sein (Beschwerdebegründung S. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 17.1994