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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2019

1 B 84.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 1 B 84.19

DRsp Nr. 2020/5632

Darlegen eines Revisionszulassungsgrunds i.R.e. Beschwerde wegen Ablehnung des Terminsverlegungsantrages eines Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise darlegt.

Soweit der Kläger durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages seines Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, kann darin zwar die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden.

Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch, einem im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO mit erheblichen Gründen gestellten Verlegungsantrag zu entsprechen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die es auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordern, das im Falle der Verlegung eines bereits anberaumten Termins berührte Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückzustellen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Dass das Berufungsgericht danach den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrag prozessordnungswidrig abgelehnt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 15. Juli 2019 angeführten Gründen auseinander, warum die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zum Beleg einer krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ausreicht.

Abgesehen davon kann die Gehörsrüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Zu diesen Möglichkeiten zählt auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO , wenn das Gericht - wie hier - in der Verhandlung kein Urteil verkündet, sondern lediglich die Zustellung einer Entscheidung beschlossen hat (§ 116 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO ). Der Kläger hat bis zur Absendung des angefochtenen Urteils weder einen derartigen Antrag gestellt noch ein amtsärztliches Zeugnis oder eine sonstige qualifizierte ärztliche Äußerung nachgereicht, welche das Gericht im Hinblick auf eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen gehabt hätte (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 6 B 18.98 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 9).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1568/18