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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2019

8 PKH 1.19

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 8 PKH 1.19

DRsp Nr. 2019/3683

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet ( Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG ). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. März 2016 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2018 abgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Ausgleichsleistungen stehe § 8 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Der Kläger hat für die von ihm hiergegen erhobene Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Beschwerde des Klägers hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen im Prozesskostenhilfeverfahren die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Weder dem Vorbringen des Klägers noch sonstigen Umständen lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die Schriftsätze des Klägers im Wesentlichen in Vorwürfen gegen Bedienstete der Justiz und weiterer staatlicher sowie kommunaler Behörden. Soweit sie sachliches Vorbringen enthalten, richten sie sich gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor.

Vorinstanz: VG Oldenburg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2824/16