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BVerwG - Entscheidung vom 23.09.2019

1 B 40.19

Normen:
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
RL 2011/95/EU Art. 11 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 1 B 40.19

DRsp Nr. 2020/635

Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als Flüchtling; Vorliegen von Anhaltspunkten für das Drohen von Verfolgung; Keine Übertragung der Prüfungsmaßstäbe des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU; Keine Gehörsverletzung bei mangelnder Notwendigkeit der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen

1. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Auslegung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dahingehend, dass sich aus der - zudem widerleglichen - Verfolgungsvermutung ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergeben könnte.2. Es kommt nicht in Betracht, das Merkmal "stichhaltige Gründe" in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unter Heranziehung der Merkmale der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auszulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4; RL 2011/95/EU Art. 11 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) und eines Verfahrensmangels (II.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird mit der Beschwerde schon nicht hinreichend dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes erstrecken.

Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17). Die bloße Behauptung unions-rechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachtete Frage,

"ob die Begünstigung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95 EU (QRL) eine Beweisregel darstellt oder ob diese die Anwendung des 'herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes' i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (18.2.1997, BVerwG 9 C 9.96) festlegt",

legt einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht dar.

Die Beschwerdebegründung anerkennt zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage in seinem Urteil vom 27. April 2010 (BVerwG 10 C 5.09) seine frühere Rechtsprechung zu den differenzierten Verfolgungsmaßstäben, die für die Zumutbarkeit der Rückkehr danach unterscheidet, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht, mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (= Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU) zugunsten des einheitlichen Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgegeben hat; danach privilegiert nunmehr Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. ferner Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 42 Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 21 f. und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15; s.a. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Rn. 27 f.; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 4 RL 2011/95/EU Rn. 30 ff.). Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU gehe es um eine Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als Flüchtling, die unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegt werden könne.

Das Vorbringen, es gehe bei der aufgeworfenen Frage um die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU und damit um europäisches Recht, für das ein "Auslegungsmonopol" des Gerichtshofs der Europäischen Union gelte, legt die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Zweifelsfrage im Sinne des Art. 267 AEUV ebenso wenig dar wie der Hinweis darauf, dass das zum Widerruf ergangene Urteil des EuGH vom 2. März 2010 - C-175/08 (Abdulla u.a.) - diese Frage nicht ausdrücklich beantworte, wenn es für die Geltendmachung anderer, neuer Fluchtgründe auf den einheitlichen Maßstab des "real risk" verweise. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zu der gleichlautenden Bestimmung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG entschieden, dass diese Vorschrift (vor allem) Anwendung findet, wenn bei der ersten Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zu beurteilen ist, ob eine Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet erscheint. Mache der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkte für die Begründetheit seiner Furcht geltend, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde, sei die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zukommende "Beweiskraft" von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufwiesen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend mache (Rn. 93 f.). Für eine bereits nach dem Wortlaut auszuschließende Auslegung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dahin, dass sich aus der - zudem widerleglichen - Verfolgungsvermutung ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergeben könnte, ergibt sich aus dieser Entscheidung kein Anhalt.

3. Der des Weiteren aufgeworfenen Frage,

"ob die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nur dann als 'stichhaltiger Grund' i.S. des Art. 4 Abs. 4 QRL für den Ausschluss einer erneuten Verfolgung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung i.S. der dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 QRL entwickelten Grundsätze festgestellt wird",

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn diese Frage lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Richtlinie 2011/95/EU mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (acte clair), ohne nach Art. 267 AEUV klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts aufzuwerfen.

3.1 Bereits der Wortlaut der beiden Vorschriften liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Merkmal "stichhaltige Gründe" in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sei im Lichte der Kriterien der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auszulegen.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründet das Erleiden oder Drohen einer Vorverfolgung oder eines sonstigen ernsthaften Schadens nur dann eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird ("unless there are good reasons to consider that such persecution or serious harm will not be repeated"/"sauf s'il existe de bonnes raisons de penser que cette persécution ou ces atteintes graves ne se reproduiront pas"). Demgegenüber rechtfertigt Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU die Annahme eines Wegfalls der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f RL 2011/95/EU nur dann, wenn die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann ("the change of circumstances is of such a significant and non-temporary nature that the refugee's fear of persecution can no longer be regarded as well-founded"/"le changement de circonstances est suffisamment significatif et non provisoire pour que la crainte du réfugié d'être persécuté ne puisse plus être considérée comme fondée").

Während die Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch diese beiden Kriterien eine Präzisierung sowohl in qualitativer als auch in zeitlicher Hinsicht erfährt, konkretisiert das Adjektiv "stichhaltig" die Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU allein in qualitativer Hinsicht.

3.2 Die Richtliniensystematik schließt eine Übertragung der Prüfungsmaßstäbe des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ebenfalls aus.

Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist Teil des Kapitels II der Richtlinie, welches allgemeine Regelungen zur Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf internationalen Schutz enthält. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU hingegen ist in das Kapitel III der Richtlinie eingeordnet, in dem die spezifischen Voraussetzungen unter anderem für den Erwerb und das Erlöschen des Flüchtlingsstatus geregelt werden (vgl. Ziff. 5 der Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission für die Richtlinie 2004/83/EG , KOM/2001/510/endg.). Dass allgemeine Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch in gesondert geregelten Konstellationen zur Anwendung gelangen, ist keine Besonderheit. Dass hingegen spezielle Normen zur Auslegung allgemeiner Regelungen herangezogen werden, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, an der es für den hier einschlägigen Regelanwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berufung auf eine Vorverfolgung, fehlt.

3.3 Die unterschiedliche Funktion der beiden Normen spricht durchgreifend gegen eine Konkretisierung des Begriffs der stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unter Rückgriff auf die Merkmale der Erheblichkeit und der Dauerhaftigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU.

Die stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dienen der Entkräftung einer den Antragsteller privilegierenden Beweislastregel, an die sich - auch bei festgestelltem Wegfall der Privilegierung - eine umfassende Prüfung der geltend gemachten Schutzgründe anzuschließen hat. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU konkretisiert hingegen die erheblichen und nicht nur vorübergehenden Umstände als Voraussetzung für ein Erlöschen der bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU findet Anwendung, wenn die zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob aufgrund der von ihnen geprüften Umstände eine Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI: EU: C: 2010: 105], Abdulla u.a. - Rn. 93). Die Norm ist darüber hinaus in Fallgestaltungen anwendbar, in denen einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, die Umstände, auf denen die Zuerkennung beruhte, nachträglich weggefallen sind und die zuständigen Behörden, bevor sie das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft feststellen, prüfen, ob die Person aufgrund anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Dabei unterscheidet der EuGH ausdrücklich zwischen dem - den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU unterliegenden - Wegfall der Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Flüchtling anerkannt worden ist, und anderen - der Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unterfallenden - Umständen, die eine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen hervorgerufen haben können. Für die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist kein Raum, wenn die Person unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund, auf dem bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft basierte, geltend macht, es seien andere Tatsachen eingetreten, die eine Verfolgung aus diesem Verfolgungsgrund befürchten ließen. In diesem Fall richtet sich die Prüfung allein nach Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 98). Die zuständige Behörde hat die geltend gemachte Verfolgungsgefahr bei der Frage zu prüfen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 18). Beruft sich der Flüchtling hingegen auf einen anderen als den bei der Anerkennung festgestellten Verfolgungsgrund, fehlt es an einem Bezug zu den seiner Anerkennung zugrunde liegenden Umständen. Sein Vorbringen steht der Bejahung des Merkmals "Wegfall der Umstände" im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e oder f RL 2011/95/EU nicht entgegen. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU findet hier erst im Rahmen der Prüfung des Merkmals "Nicht-mehr-Ablehnenkönnen der Inanspruchnahme des Schutzes des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit bzw. des letzten gewöhnlichen Aufenthalts" Anwendung, sofern frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung eine Verknüpfung mit dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen, da erst diese Prüfung eine Beurteilung impliziert, die der Beurteilung eines ersten Antrages auf Anerkennung als Flüchtling entspricht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 96 f. i.V.m. Rn. 82 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 18).

3.4 Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls klar dagegen, den Begriff der "stichhaltigen Gründe" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unter Heranziehung der Merkmale der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auszulegen.

Art. 7 Buchst. c des der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Entwurfs der Europäischen Kommission (KOM/2001/510 endg.) sah vor, dass bei der Bewertung der Furcht des Antragstellers davor, Verfolgung oder einen sonstigen ernsthaften, nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, die Mitgliedstaaten unter anderem zumindest berücksichtigen, ob der Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften, nicht gerechtfertigten Schaden erlitt bzw. von Verfolgung oder Zufügung eines sonstigen ernsthaften Schadens unmittelbar bedroht wurde, da dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass eine objektive Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller in Zukunft weiter verfolgt werden oder einen solchen Schaden erleiden könne. Zur Begründung verwies die Kommission darauf, dass die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person bereits verfolgt worden sei oder einen ernsthaften, nicht gerechtfertigten Schaden erlitten habe bzw. von Verfolgung oder Zufügung eines ernsthaften, nicht gerechtfertigten Schadens unmittelbar bedroht worden sei, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass die Gefahr einer Verfolgung bestehe, es sei denn, die Lage im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehungen zum Herkunftsland hätten sich seither "grundlegend und in relevanter Weise" geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 desselben Entwurfs verpflichtete die Mitgliedstaaten, bei Anwendung der Bestimmung unter Buchstabe e) zu prüfen, ob die Veränderung der Umstände so "tiefgreifend und dauerhaft" ist, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos wird. In der zugehörigen Begründung wird ausgeführt, Art. 13 Abs. 1 des Entwurfs beziehe sich auf das Erlöschen des Flüchtlingsstatus aufgrund veränderter Umstände im Herkunftsland. Im Einklang mit dem Handbuch und der staatlichen Praxis müssten solche Veränderungen so "tiefgreifend und dauerhaft" sein, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos werde. Eine tiefgreifende Veränderung der Umstände sei nicht mit einer Verbesserung der Lage im Herkunftsland gleichbedeutend. Es sei also zu prüfen, ob es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen sei, der zu stabilen Machtstrukturen geführt habe, die sich von denen unterschieden, aufgrund derer der Flüchtling eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Ein umfassender politischer Wandel sei das offenkundigste Beispiel für eine tiefgreifende Veränderung der Umstände, allerdings könnten auch die Durchführung demokratischer Wahlen, die Verkündung einer Amnestie, die Aufhebung repressiver Gesetze oder die Zerschlagung früherer Strukturen auf einen solchen Übergang hindeuten. Eine veränderte Lage, die immer noch durch eine gewisse Inkonstanz gekennzeichnet sei, gelte definitionsgemäß nicht als dauerhaft. Schon diese Ausführungen belegen, dass der Entwurf in beiden Normen von verschiedenen Maßstäben ausging. Während die Adjektive "tiefgreifend" und "dauerhaft" in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs in Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG durch die Wörter "erheblich" und "nicht nur vorübergehend" ersetzt wurden, hat der Rat der zuvor lediglich in der Begründung des Art. 7 Buchst. c des Entwurfs der Richtlinie enthaltenen Einschränkung "es sei denn, die Lage im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehungen zum Herkunftsland hätten sich seither grundlegend und in relevanter Weise geändert" im Wege ihrer Ersetzung durch die in ihrer Bedeutung deutlich schwächere Formulierung "stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird" und deren Aufnahme in den Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ein größeres Gewicht als die Kommission beigemessen. An dieser Formulierung ist in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU festgehalten worden.

3.5 Mit diesen Erwägungen setzen sich hinreichend weder die Beschwerdebegründung noch die in dieser herangezogenen Stimmen in Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urteile vom 27. August 2014 - 11 S 1128/14 - juris, vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - juris und vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - juris) sowie im Schrifttum (s. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 58) auseinander, nach denen die nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU maßgeblichen stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, keine anderen als die Gründe seien, die im Rahmen der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f RL 2011/95/EU maßgebend sind. Vor diesem Hintergrund indiziert auch der Umstand einer Rechtsprechungsdivergenz zwischen zwei Obergerichten nicht - wie in aller Regel (s. zur Berufungszulassung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG <a.F.>/§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG : BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 - NVwZ 1993, 465 ; s.a. Berlit, in: GK - AsylG , Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 106) - einen zur Zulassung führenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.

Auch die Veröffentlichung des European Asylum Support Office (EASO) (Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes <Richtlinie 2011/95/EU>, 2018, 95) greift auf eine analoge Anwendung der Kriterien des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU und die hierzu ergangene Rechtsprechung nur zurück, soweit als ein Beispiel eines "stichhaltigen Grundes" die Situation eines Regierungswechsels benannt wird. Dies begründet keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass eine EU-Agentur die Rechtsauffassung der Klägerseite teilt, und weist auch sonst nicht auf einen Klärungsbedarf. Denn es steht außer Streit, dass die "stichhaltigen Gründe" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU jedenfalls dann vorliegen, wenn sich die für eine geltend gemachte Verfolgung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU "erheblich und nicht nur vorübergehend" geändert haben.

Auch die vorbezeichneten Umstände geben dem Senat mithin keinen Anlass, insoweit über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zu zweifeln und die Revision zuzulassen, um nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (stRspr, zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV s. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

II. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

1. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es dem Antrag auf Ladung und Befragung der Gutachterinnen/Gutachter, welche die in dem Verfahren eingeholten Gutachten von amnesty international, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des GIGA-Instituts erstellt haben, nicht nachgegangen ist, weder den Anspruch der Klägerseite auf rechtliches Gehör noch einfach-rechtliche Verfahrensvorschriften verletzt.

1.1 Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 - 2 BvR 701/80 - BVerfGE 55, 1 <6>). Die Schwelle einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wird überschritten, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben. Dies ist im Falle der Verletzung einfach-rechtlichen Verfahrensrechts der Fall, wenn unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <311>).

1.1.1 Aus der entsprechenden Anwendung (u.a.) der §§ 397 ff. ZPO , die § 98 VwGO für die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess anordnet, ist in gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet worden, dass aus dem in den §§ 397 ff. ZPO ausgeformten Anspruch auf rechtliches Gehör durch Einwirkung auf die Beweiserhebung in aller Regel auch eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung jener gerichtlicher Sachverständiger folgt, die in dem jeweiligen Verfahren ein Gutachten erstellt haben (BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77 f.> und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.89 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34 S. 7 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 5 f., vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 ff., vom 13. September 1999 - 6 B 61.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 1 f., vom 8. März 2001 - 6 B 15.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 1 S. 1 f., vom 26. Juni 2009 - 8 B 56.09 - juris Rn. 5, vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14 und vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 38 f.). Dies entspricht auch der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 , vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - ZIP 1998, 1047 <1048>, vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - NJW 2012, 1346 Rn. 11 ff., vom 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - NJW-RR 2013, 626 <627> und vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - FamRZ 2015, 2042 Rn. 15 ff.), die überwiegend zu einer im Detail andere Akzente setzenden Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ergangen ist (aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZR 439/16 - MDR 2017, 1320 Rn. 6, vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - MDR 2018, 358 Rn. 10, vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15 - NJW 2018, 3097 Rn. 8 f. und vom 7. Mai 2019 - VI ZR 257/17 - juris Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Beteiligter hierfür beantragen, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, weil der Beteiligte dem Sachverständigen Fragen stellen will (BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 , vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 ; Beschluss vom 26. November 1980 - 6 B 16.80 - juris). Erforderlich, im Regelfall aber auch hinreichend hierfür ist, dass dem Antrag entnommen werden kann, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 ). Dies gilt namentlich auch für einen Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Auskunft im Asylprozess, der sich eindeutig auf ein bereits vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen muss, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14). Die Beteiligten sind nach § 98 VwGO i.V.m. § 402 i.V.m. § 397 ZPO dabei berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es allerdings auch anerkannt, dass es der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen dann nicht bedarf, wenn es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, dass eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann, und wenn das Gericht in diesem Sinne zu dem Antrag Stellung genommen hat (s. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - 6 C 278.57 - DÖV 1960, 506 ; Beschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25, vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 und vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46). Dabei ist zu beachten, dass bei der Begründung, es sei nach Lage der Dinge auszuschließen, dass eine Befragung durch den Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann, keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen werden darf. Einem Antrag auf mündliche Anhörung des Gutachters ist daher auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten zur Klärung der Beweisfrage für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Bedarf für eine mündliche Erläuterung sieht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 ). Die Nichtberücksichtigung eines Erläuterungsantrages erfordert grundsätzlich eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, die nicht schon dann vorliegt, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugungsfähig erscheint, sondern nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird bzw. wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 <184>). Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen entsprechenden Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 <2274>).

1.1.2 Die entsprechende Anwendung dieser allgemeinen, von dem Verfahrensgegenstand unabhängigen Grundsätze im Verwaltungsprozess ist aufgrund der Besonderheiten der Einholung und Beiziehung von Gutachten, Auskünften und weiteren Erkenntnisquellen im gerichtlichen Asylverfahren klarstellend fortzuentwickeln, und zwar auch und gerade für die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Sachverständigen, die in demselben Verfahren ein Gutachten erstattet haben.

a) Eine solche Anpassung wird nicht schon deswegen erforderlich, weil die Stellungnahmen von Organisationen, die - wie hier - gerichtlich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sind, schon nicht als "Sachverständigengutachten" im beweisrechtlichen Sinne zu werten wären, sondern - in Anlehnung etwa an die beweisrechtliche Einordnung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes - als Auskünfte "sui generis" oder lediglich als im Wege des Urkundsbeweises zu verwertende Dokumente. Die Vorschriften zum gerichtlichen Sachverständigenbeweis sind zwar auf natürliche Personen als Sachverständige zugeschnitten. Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591 ; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 ). Auch sonst hat das Bundesverwaltungsgericht Gutachten und Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen im Asylverfahren zur Verfolgungslage als Gutachten bzw. (nicht amtliche) Auskünfte gewertet und § 97 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO angewendet (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14; im Kontext des § 51 Abs. 1 VwVfG insoweit zweifelnd Funke-Kaiser, in: GK - AsylG , § 71 Rn. 242).

b) Die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur Verfolgungslage im Herkunftsstaat weisen indes Besonderheiten auf, aus denen sich erhöhte Anforderungen an ein Begehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben.

Die Gerichte sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO ) gehalten, sich ein möglichst zuverlässiges Bild von der Verfolgungslage im jeweiligen Herkunftsland zu verschaffen (Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung; s. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 ); die erforderliche Gefahrenprognose verlangt für ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Unionsrecht gebietet ebenfalls, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen wie etwa EASO und UNHCR sowie von einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller (Art. 10 Abs. 3 Buchst. b RL 2013/32/EU). Diese Verpflichtung zur Heranziehung unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel folgt nicht zuletzt daraus, dass es sich bei den Herkunftslandinformationen um heterogenes Wissen zu komplexen Lagebeurteilungen handelt, das weltweit verstreut ist (s. dazu Reiling/Mitsch, Wissen im Asylprozess, DVerw 50 <2017>, 537 <542>). Es sind Geschehnisse und Entwicklungen im Ausland zu beurteilen, für deren Aufklärung und Ermittlung eine Anfrage bei dem potentiellen Verfolgerstaat - jedenfalls weitestgehend - ausscheidet. Bei den Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich oftmals um verdeckte Aktivitäten, deren Bekanntwerden und Verbreitung außerhalb des Verfolgerstaates durch dessen Maßnahmen (z.B. durch Zensur bzw. Informationskontrolle im Inland, Ausreisekontrollen, Bedrohung im Verfolgerstaat verbliebener Familienangehöriger von Informanten) beeinträchtigt oder verhindert werden können. In Zeiten weltweiter Vernetzung durch das Internet sind Art und Umfang potentiell verfügbarer Informationen zu einem Herkunftsland selbst dann strukturell unüberschaubar, wenn sprachliche Zugangsbarrieren berücksichtigt werden. Das Problem hat sich von dem Zugang zu Wissen und einem daraus abgeleiteten Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln (BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 ) hin zu dessen nicht verzerrender, pluraler Sammlung, Aufbereitung und Filterung, Strukturierung und Verifizierung verschoben (allgemein dazu Kossen, Die Tatsachenfeststellung im Asylverfahren. Das deutsche Asylverfahren in europäischer Perspektive, 1999, S. 145 ff., passim; Möller, Tatsachenfeststellung im Asylprozess, 2005, S. 65 ff., 93 ff., 158 ff., passim). Einzelne Gutachten haben damit in dem Gesamtprozess der gebotenen umfassenden, vollständigen und objektiven Sachverhaltserforschung einen deutlich geringeren, für das Verfahren qualitativ anderen Stellenwert. Die verschiedenen Erkenntnisquellen bilden stets nur einen Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung davon bilden muss, ob die auf dieser Grundlage festgestellten Tatsachen ergeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen (zu Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung s. jüngst auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris).

c) Aus diesen Besonderheiten ergibt sich bei der nach § 98 VwGO lediglich entsprechenden Anwendung der §§ 397 ff. ZPO für den Antrag, das Erscheinen des Gutachters zur Erläuterung von Gerichts wegen anzuordnen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO ), jedenfalls eine gesteigerte Darlegungslast.

Über die Darlegung, in welche allgemeine Richtung eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens erstrebt wird, hinaus sind auch unabhängig von § 411 Abs. 4 ZPO hinreichend spezifiziert die Fragen(komplexe) zu bezeichnen, in Bezug auf die eine über das schriftliche Gutachten hinausgehende Aufklärung der von dem Gutachten erfassten Sachverhalte für erforderlich gehalten wird. Der durch die beabsichtigten Nachfragen erstrebte Erkenntnisgewinn ist zu umreißen. Dabei ist in hinreichender Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln die Möglichkeit aufzuzeigen, dass durch diese weiteren Erkenntnismittel die durch eine mündliche Anhörung der Sachverständigen ergänzend aufzuklärenden Fragen nicht schon hinreichend geklärt, also weiterhin möglicherweise für die Entscheidung erheblicher Erkenntnisgewinn erreicht werden kann. Die Anforderungen orientieren sich nicht zuletzt (auch) an der Dichte, Qualität, Aktualität und Stabilität des Erkenntnisstandes zur allgemeinen Verfolgungslage in dem Herkunftsstaat, der Volatilität der Verfolgungslage im Herkunftsstaat und daran, ob bzw. in welchem Maße sich das Gutachten und die an den Sachverständigen zu stellenden Nachfragen auf die allgemeine Verfolgungslage in dem Herkunftsstaat beziehen oder ob hierbei Tatsachenfragen im Vordergrund stehen, die - bei allen Schwierigkeiten einer abstrakten Abgrenzung - ausschließlich oder vorrangig für das individuelle Verfolgungsgeschehen erheblich sind.

Der Antrag muss weiterhin eine klare Beurteilung zulassen, ob die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder ob der Sachverständige das Gutachten - in Bezug auf Ereignisse, Entwicklungen und Bewertungen, die nach dem Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen - fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen soll. Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO beurteilt.

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die verfahrensrechtlichen Anforderungen oder gar das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht das persönliche Erscheinen der Sachverständigen, welche die in dem Berufungsverfahren erstellten Gutachten zu verantworten haben, angeordnet und der Klägerseite nicht Gelegenheit gegeben hat, die Sachverständigen zu dem Gutachten zu befragen.

1.2.1 Die prozessrechtliche Notwendigkeit, das Erscheinen der Sachverständigen nicht nur anzuordnen, sondern auch durchzusetzen, folgt nicht schon aus den - vergeblichen - Bemühungen des Berufungsgerichts, die Sachverständigen formlos zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewegen, um für Fragen zur Verfügung zu stehen. Hieraus ergibt sich allenfalls das Bemühen des Gerichts, dem (auch) in einem Parallelverfahren bekundeten Begehren der Klägerseite durch eine weitergehende Sachaufklärung im Rahmen seines Ermessens entgegenzukommen, aber keine Selbstbindung des Berufungsgerichts in Bezug auf die prozessrechtliche Notwendigkeit, das Erscheinen der Sachverständigen anzuordnen. Unerheblich ist dabei, ob die von den Sachverständigen bzw. den mit der Erstellung der Gutachten betrauten Organisationen angegebenen Gründe geeignet sind, das Fernbleiben der Sachverständigen oder den Verzicht auf eine Anordnung des Erscheinens zu rechtfertigen.

1.2.2 Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung schon keinen hinreichend eindeutig auf Erläuterung der im Verfahren erstellten Gutachten zielenden Antrag gestellt.

Soweit ein solcher Antrag in einem der vorbereitenden Schriftsätze enthalten gewesen sein mag, fehlt es jedenfalls an einem nach den Umständen des Falles gebotenen, hinreichend klaren Antrag in der mündlichen Verhandlung, dass an einem Antrag zur mündlichen Erläuterung der eingeholten Gutachten festgehalten werde. Die Klägerseite hat allerdings zum Beweis ihrer Behauptung, "Personen, die wie der Kläger in Deutschland politisch für die OLF (TBOJ/UOSG) aktiv waren, werden, gleich welchen Umfang diese Aktivitäten hatten und gleich welche Beweggründe ihnen zugrunde gelegen haben, auch nach der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort in absehbarer Zeit mindestens mit Haft für unbestimmte Zeit und Misshandlung überzogen", neben der Einholung von Stellungnahmen verschiedener Organisationen und Einzelpersonen u.a. auch jeweils abstrakt die "Anhörung der Gutachterin" beantragt. Dieser Antrag zielte indes, wie sich aus dem nachfolgenden Vorbringen ergibt, auf den Nachweis, Angehörige der oromischen Opposition seien aufgrund ihrer vom Staat unterstellten separatistischen Haltung "weiterhin" verfolgt, zumal die "auf absehbare Zeit angespannte und volatile Situation in Äthiopien (...) allgemein festgestellt" werde, und damit nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018, 11. Juli 2018 und 26. September 2018 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen. Der Sache nach betrifft der Antrag deren Fortschreibung und Aktualisierung auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; ein sich aus den oder zu dem Gutachten selbst ergebender Erläuterungsbedarf wird jedenfalls nicht benannt. Die in der Beschwerdebegründung zu einem Parallelverfahren enthaltene Zielrichtung, die Gutachterinnen hätten bei ihrer Anhörung erläutert, "welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen haben und wie diese für diese Feststellung und der gegebenen Prognose gewichtet worden sind", was "ein erheblich genaueres Bild für die Lageeinschätzung und deren zeitliche Gültigkeit ergeben hätte", findet weder in dem Beweisantrag noch - ausweislich der Sitzungsniederschrift - sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei - ausschließlich oder vorrangig - um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen.

Auch das Berufungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, die u.a. auf eine mündliche Anhörung der Sachverständigen zielten, die für die im Verfahren bereits eingeholten Stellungnahmen verantwortlich zeichnen, u.a. abgelehnt, weil es aufgrund der in das Verfahren eingeführten und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. März 2018 eingeholten Erkenntnisquellen über genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen verfüge, und diese Anträge mithin insgesamt nicht als Anträge zur Erläuterung bereits eingeholter Gutachten, sondern als Anträge auf Einholung weiterer Gutachten zur aktuellen Verfolgungslage gewertet.

1.2.3 Wird entgegen Vorstehendem unterstellt, es sei in der mündlichen Verhandlung (auch) ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung der bereits abgegebenen Gutachten gestellt worden, war dem schon nach den zu 1.1.1 dargelegten Grundsätzen nicht nachzugehen. Als Ziel dieses Antrags ergäbe sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen vom 12. Februar 2019 allein die allgemeine Erläuterung der Gutachten. Die an die Sachverständigen zu dem jeweiligen Gutachten (nicht: zu dessen Aktualisierung) zu stellenden Fragen wurden weder hinreichend genau bezeichnet oder doch umrissen, noch wurde - soweit erkennbar - die Beweiserheblichkeit der angekündigten Fragen dargelegt. In den vorbereitenden Schriftsätzen wird schon kein möglicher Erläuterungsbedarf in Bezug auf den unbestimmten Vorbehalt auf eine mögliche Änderung der Lage aufgrund des Eintritts von Abiy Ahmed in das Amt des Premierministers erkennbar. Dass dieser "jeweils allgemein gehaltene Hinweis (...) erläutert und konkretisiert werden" müsse, "um zu klären, wie sich nun die Lage sowohl bezogen auf bestimmte Gruppen als auch im Hinblick auf die jüngeren Ereignisse darstellt", bezieht den Erläuterungsbedarf nicht auf die abgegebenen Gutachten, sondern deren aktualisierende Fortschreibung und damit auf eine zwar (möglicherweise) entscheidungserhebliche Frage, die aber der Sache nach auf ein neues Gutachten im Sinne des § 412 ZPO hinausläuft, nicht aber auf die mündliche Erläuterung der bereits erstellten Gutachten im Sinne des § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Konkrete Einwendungen gegen die jeweiligen Gutachten, die zugrundeliegende Methodik oder einzelne Aussagen, denen das Berufungsgericht nachzugehen Anlass gehabt hätte (s. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. April 1992 - 1 BvR 1721/91 - juris Rn. 14), sind nicht erkennbar vorgetragen.

1.2.4 Einem Antrag auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung der bereits abgegebenen Gutachten brauchte hier jedenfalls nach den zu 1.1.2 b) und c) dargelegten Grundsätzen nicht nachgegangen zu werden, denen das Vorbringen zur Stützung des Anhörungsantrages nicht entspricht. Es fehlt schon an einer hinreichend klaren Bezeichnung des (zusätzlichen) Erkenntnisgewinns, der mit der mündlichen Erläuterung der Gutachten erstrebt wurde, unter Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Das Vorbringen lässt schließlich auch keine klare Beurteilung zu, ob die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder ob der Sachverständige das Gutachten - in Bezug auf Ereignisse, Entwicklungen und Bewertungen, die nach dem Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen - fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen soll. Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das Berufungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht (weiter) nachgegangen ist.

1.3 Die Rüge, durch die - nach Vorstehendem nicht gegebene - Verletzung eines Anspruchs auf mündliche Erläuterung der abgegebenen Stellungnahmen durch die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (§ 411 Abs. 3 ZPO ) habe das Berufungsgericht zugleich gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Mit der Begründung, es habe sich angesichts der vom Berufungsgericht selbst - trotz der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien - festgestellten unübersichtlichen und volatilen Lage aufgrund weiterer aktueller Erkenntnisse eine Ladung der Gutachterinnen zur ausführlicheren Aufklärung der Lage von bestimmten Gruppen im Hinblick auf die jüngeren Ereignisse aufgedrängt (Beschwerdebegründung S. 22 ff.), wird der Sache nach eine aktualisierende Fortschreibung der bereits erstellten Gutachten umschrieben, die indes von dem Erläuterungsanspruch des § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht umfasst ist. Dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, namentlich bei volatilen Sicherheits- bzw. Verfolgungslagen nur auf der Grundlage solcher Erkenntnismittel zu entscheiden, die Aufschluss über die jeweils aktuelle Verfolgungslage geben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11, vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f. und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - NVwZ 2018, 1563 Rn. 34), nur durch die Einholung eines aktualisierenden (mündlichen) Ergänzungsgutachtens hätte nachkommen können, ist nicht ansatzweise dargelegt.

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerseite auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Anträgen der Klägerseite nicht nachgegangen ist, durch Einholung von Stellungnahmen verschiedener Organisationen und einer Einzelperson sowie Anhörung der Gutachterinnen und der benannten Einzelperson Beweis zu den in der mündlichen Verhandlung benannten und in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Themen rund um die Gefahren, die Personen, welche in Deutschland in bestimmten oppositionellen Gruppen tätig sind oder waren, bei Rückkehr drohen, zu erheben.

2.1 Das Tatsachengericht entscheidet über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt - und damit auch über die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2008 - 2 B 19.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Die Beteiligten haben das Recht, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch Beweisanträge einzuwirken; die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris). Die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner auch revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.).

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7). Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind; die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrages setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei.

2.2 Nach diesen Grundsätzen liegt die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerseite nicht vor, so dass offenbleiben kann, ob sie insgesamt hinreichend substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) dargelegt ist. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß die Beweisanträge unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es mit Blick auf die im Einzelnen bezeichneten Erkenntnisquellen, die es in das Verfahren eingeführt bzw. aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. März 2018 eingeholt hat, über genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen verfüge, und hieran mit dem Hinweis darauf, dass die eingeführten Erkenntnismittel sehr wohl die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien wiedergäben, bei der Zurückweisung der in einem mitverhandelten Parallelverfahren gegen die Ablehnung der Beweisanträge eingelegten Gegenvorstellung festgehalten.

2.2.1 Diese Begründung ist im rechtlichen Ansatz ebenso verfahrensfehlerfrei wie der § 412 ZPO entlehnte Maßstab für die Einholung weiterer bzw. ergänzender Gutachten, es sei nicht substantiiert dargetan, die beantragte Beweiserhebung werde bessere oder andere Erkenntnisse bringen als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Materialien.

2.2.2 Das Berufungsgericht hat seine eigene Sachkunde jedenfalls plausibel und nachvollziehbar (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21) angenommen.

a) Der eigenen, aus den eingeführten Erkenntnismitteln abgeleiteten Sachkunde des Gerichts stand hier nicht schon entgegen, dass die Beweisanträge neue, von den Erkenntnisquellen nicht erfasste Umstände betrafen. Dies ist weder in Bezug auf die Beweisthemen selbst noch auf die Hintergründe der Fall. Der Einwand etwa, das Berufungsgericht übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 die aus dem Dezember 2018 stammenden Berichte über Kämpfe mit Angehörigen der oromischen Opposition und Nachstellungen sowie den Grundkonflikt mit einer die Eigenständigkeit Oromias anstrebenden Politik nicht berücksichtige, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung, der sich in jüngerer Zeit verschärfende Konflikt zwischen Regierung und OLF liege nicht in den separatistischen Bestrebungen der OLF begründet und bei den ergriffenen Maßnahmen handele es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen oppositionelle Oromo, auch auf eine weitere Erkenntnisquelle gestützt. Die Beschwerde berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass das Auswärtige Amt in der betreffenden Auskunft ausführt, die OLF werde nicht mehr als Terrororganisation eingestuft, und annimmt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich ziehe. Dass sich hieran durch die Auseinandersetzungen Ende Dezember 2018 oder die weitere Entwicklung etwas geändert habe, wird nicht in einer Weise dargetan, welche der entgegenstehenden Bewertung des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung die Grundlage entzöge.

b) Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die bereits vorliegenden Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19 m.w.N.), weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten.

c) Das Vorbringen zur Sachkunde der Organisationen und Einzelpersonen, auf deren Stellungnahmen bzw. Einvernahmen die Beweisanträge gerichtet waren, zeigt nicht auf, dass diese im Vergleich zu den vom Berufungsgericht ausgewerteten Erkenntnisquellen über (qualitativ) bessere oder aktuellere Erkenntnisse verfügten; dies stellt deren Sachkunde und Qualifikation nicht in Abrede. Dass die beantragte Beweiserhebung ganz oder teilweise erforderlich gewesen wäre, um ein hinreichend breites Bild von der Verfolgungslage zu erlangen, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine ergänzende Aktualisierung der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen durch die mündliche Anhörung der Gutachterinnen als auch für die Einholung weiterer Stellungnahmen.

2.2.3 Prozessrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die ergänzende Begründung in Bezug auf mögliche Ausdeutungen der Beweisanträge.

a) Dies gilt zunächst für die Bewertung des Berufungsgerichts, bei der Behauptung, dass alle Angehörigen der oromischen Opposition wegen einer vom Staat unterstellten separatistischen Haltung weiterhin in Äthiopien verfolgt seien oder es sich bei der Streichung der OLF von der Terrorliste lediglich um eine "Umlistung" handele, die nichts an der faktisch verschärften Beobachtung des äthiopischen Staates ändere, handele es sich um reine Spekulation, die nicht durch zureichende Anhaltspunkte untermauert sei.

aa) Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1998 - 7 B 79.98 - juris und vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2). Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 ). Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.N. und vom 12. März 2010 - 8 B 90.09 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris und BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738 ). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 19. Oktober 2011 - 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 m.w.N.).

bb) Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar, das Berufungsgericht habe insoweit einen so gedeuteten Beweisantrag übergangen. Die ausgewerteten Erkenntnisquellen lassen nach dem Berufungsurteil für einen derartigen, nahezu flächendeckenden Grad der drohenden Gefahren nichts erkennen, für den sich auch in den vorbereitenden Schriftsätzen substantiiert nichts ergibt. Daran ändert nichts, dass es - auch nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - weiterhin zu teilweise gewaltförmig-militärisch ausgetragenen Auseinandersetzungen zwischen dem äthiopischen Staat und militanten Teilen der OLF kommt und dabei auch in großem Umfange militante Mitglieder der OLF inhaftiert worden sind. Allein die Volatilität der Sicherheits- und Verfolgungslage gebietet nicht, Beweisanträgen nachzugehen, bei denen für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

b) Entsprechendes gilt für die Bewertung, dass der Beweisantrag sich nicht auf ein entscheidungserhebliches Beweisthema beziehe, soweit er die Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung in der Vergangenheit betrifft. Vor dem Hintergrund, dass in dem Verfahren nicht zuletzt eine für die Verfolgungsbewertung möglicherweise erhebliche Änderung der Sachlage im Streit stand, stellt die Ablehnung des Beweisantrages nicht in Abrede, dass es in der Vergangenheit zu flüchtlingsrechtlich erheblichen Maßnahmen gekommen ist; auch wird mit dem Hinweis, insoweit betreffe der Beweisantrag die Vergangenheit und sei daher unerheblich, nicht ausgeschlossen, die Sachkunde zur Beurteilung auch neuer Sachverhalte aus zeitlich davor liegenden Erkenntnismitteln zu schöpfen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). An der Nichterheblichkeit eines auf die Vergangenheit bezogenen Beweisthemas, sollte der Beweisantrag insoweit zu verstehen gewesen sein, ändert dies nichts.

2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch eine Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts aus, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO ).

III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.02.2019