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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2019

2 AV 2.19

Normen:
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 2 AV 2.19

DRsp Nr. 2020/637

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts; Maßgeblichkeit des Wohnsitzes bei der Entstehung eines Beamtenverhältnisses auf Probe

Tenor

Für das beim Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 2 K 1967/19 anhängige Klageverfahren wird das Verwaltungsgericht Berlin als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

VwGO § 52 Nr. 4 S. 1;

Gründe

Der auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO gestützte Antrag des Verwaltungsgerichts Potsdam, das zuständige Gericht für das dort anhängige Klageverfahren des Klägers zu bestimmen, ist zulässig.

Für das beim Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 2 K 1967/19 geführte Klageverfahren richtet sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO . Ferner kommen i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als örtlich zuständiges Gericht verschiedene Gerichte aus mehreren Bundesländern in Betracht, so dass dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts obliegt.

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Entstehung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Örtlich zuständig für das Klageverfahren ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Mangels eines dienstlichen Wohnsitzes kommt es auf den Wohnsitz des Klägers an.

Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser im Sinne von § 7 Abs. 2 BGB seinen Wohnsitz gleichzeitig in Berlin und in Rostock hat. An beiden Orten hat der Kläger eine Unterkunft. Nach seinem Vorbringen sind die Unterkünfte in Rostock und Berlin bei seiner Anwesenheit auch jeweils Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse.

Für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Berlin als örtlich zuständiges Verwaltungsgericht spricht insbesondere der Umstand, dass sich der Kläger wochentags in Berlin aufhält und ihm durch die Bestimmung dieses Gerichts die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu einem in der Nähe des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt erleichtert wird.

Vorinstanz: VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1967/19