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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2019

2 B 71.18 (2 C 11.19)

Normen:
LDG NRW § 67 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 2 B 71.18 (2 C 11.19)

DRsp Nr. 2019/11024

Besonderer Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Rechtmäßige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers (Hochschullehrer-"Malus")

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

LDG NRW § 67 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es einen besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - darstellt, dass es sich um ein dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers handelt (Hochschullehrer-"Malus").

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 1161/11