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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2019

9 B 2.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 9 B 2.19

DRsp Nr. 2020/2554

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler bei der Unterzeichnung des Berufungsurteils

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil es den Kläger in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) verletzt. Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass die ihm zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteils in der Schlusszeile ("gez. Dr. Schumacher - gez. Mons - gez. Mons") nur zwei Richter als diejenigen ausweist, die das Urteil unterzeichnet und damit als Berufsrichter an der Entscheidung mitgewirkt haben. Der Senat, der die für das Vorliegen des Verfahrensfehlers erforderlichen Feststellungen im Wege des Freibeweises zu treffen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 10 B 28.12 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 73 Rn. 2), hat sich aber davon überzeugt, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu erläutert, dass das Original des Urteils von den drei im Rubrum angegebenen Berufsrichtern unterschrieben wurde und die Namenswiedergabe in den Urteilsausfertigungen und den beglaubigten Abschriften auf einem bloßen Übertragungsfehler beruht; dies hat es durch Vorlage einer Kopie der Urschrift belegt. An der Richtigkeit dieses Geschehensablaufs bestehen auch unter Berücksichtigung der Replik des Klägers keine vernünftigen Zweifel. Die Grundsätze des Freibeweises verpflichten nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen zu Ermittlungen ins Blaue hinein.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen des materiellen Rechts können sich unter den vorliegenden Umständen schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig behandelt und damit ein Prozessurteil erlassen hat. Darauf hat die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es die Klage auch als unbegründet ansieht. Wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung darf eine Klage aber nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 und vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 21 f.). Der überschießende materielle Teil der Urteilsbegründung ist daher nicht geeignet, den Kläger zu beschweren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11842/17