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BVerwG - Entscheidung vom 13.11.2019

1 WNB 6.19

Normen:
WBO § 22a Abs. 5 S. 1
WBO § 22b Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 1 WNB 6.19

DRsp Nr. 2020/3098

Begründung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist; Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch ordnungsgemäße Vertretung eines Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Juli 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 5 S. 1; WBO § 22b Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und er die Beschwerde außerdem nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat.

1. Der Beschwerdeführer hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Juli 2019, ihm zugestellt am 23. Juli 2019, mit dem am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangenen Schreiben vom 15. August 2019 zwar innerhalb der Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO Beschwerde erhoben. Wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung hat er hierdurch jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt.

Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nachgebildet worden und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 Rn. 2 und vom 5. Januar 2015 - 1 WNB 6.14 - Rn. 2, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das vom Beschwerdeführer selbst abgefasste Schreiben vom 15. August 2019 nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO , die den Fristablauf hemmen und dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 WNB 6.14 - Rn. 5).

2. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO ), die mit Ablauf des 23. September 2019 endete, begründet. Auch insoweit sind Gründe im Sinne des § 7 WBO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO .