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BVerwG - Entscheidung vom 10.04.2019

1 B 31.19, 1 PKH 17.19

Normen:
AsylG § 3a Abs. 1
AsylG § 3a Abs. 2
AsylG § 3a Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 1 B 31.19, 1 PKH 17.19

DRsp Nr. 2019/8121

Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung von Wehrdienstentziehern in Syrien

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 3a Abs. 1 ; AsylG § 3a Abs. 2 ; AsylG § 3a Abs. 3 ;

Gründe

A. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

B. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil mit ihr eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt wird, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer dem revisiblen Recht zuzuordnenden Rechtsfrage. Stattdessen richten sich die Einwände vor allem gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Berufungsgerichts, die mit einer auf Zulassung der Revision gerichteten Grundsatzrüge nicht zulässigerweise angegriffen werden kann. Soweit die Beschwerde auf Rechtsfragen eingeht, geschieht dies in Art einer Berufungsbegründung, ohne dass in Bezug auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts ein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt wird. Eine etwaige grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewerteten Tatsachenfragen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) und einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO ) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

a) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 23).

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang der Sache nach insbesondere, das Berufungsgericht setze sich nicht hinreichend mit der abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte auseinander, lasse Erkenntnisquellen ohne weitere Begründung unbeachtet, verstoße gegen Denkgesetze und sei in sich widersprüchlich. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht schlüssig aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat sich - insbesondere bei der Frage, ob dem Kläger bei Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht - intensiv mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den Schlussfolgerungen anderer Gerichte auseinandergesetzt. Dabei hat es ausdrücklich offengelassen, ob Wehrdienstentziehern in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht, da es zumindest an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehle. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht mit dem Bericht der SFH vom 18. Januar 2018 auseinandergesetzt und dargelegt, warum es die dortige Einschätzung und auch die ihr zugrunde liegenden Ausführungen des UNHCR nicht teilt. Das Berufungsgericht hat im Übrigen auch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu keiner anderen Beurteilung führt. Allein der Umstand, dass die Beschwerde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Auffassung des Berufungsgerichts in mehreren Punkten nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung.

b) Auch hinsichtlich der gerügten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht fehlt es an einer substantiierten Darlegung. Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Verfahrensfehlers erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ersichtlich nicht.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 865/18