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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2019

4 B 47.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 4 B 47.18

DRsp Nr. 2019/6877

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die zwei weiteren Gebäude auf dem Grundstück auf Antrag eines Nachbarn

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Juli 2014 verpflichtet, dem Beigeladenen die Beseitigung des nördlichsten der auf dem Grundstück Flurstück 161 stehenden Gebäude aufzugeben. Soweit die Klägerin ein Einschreiten gegen zwei weitere Gebäude auf dem Grundstück verlangte, ist es hingegen davon ausgegangen, dass bereits die hierauf gerichtete Klage mangels entsprechenden Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten unzulässig gewesen sei; insofern hat es die Berufung für unbegründet gehalten (BA S. 5 f.).

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit einer Verfahrensrüge. Sie ist der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage nicht in der Sache entschieden habe. Wie sich aus dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils und aus verschiedenen Schreiben der Klägerin ergebe, könne nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin die Beseitigung sämtlicher Gebäude und Gebäudeteile auf dem entsprechenden Flurstück bei der Beklagten beantragt habe. Ein Verfahrensfehler ist hiermit nicht dargetan.

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Beseitigung sämtlicher auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Gebäude durch Ordnungsverfügung der Beklagten erreichen wollte (BA S. 4 ff.). Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht dieses Klagebegehren auch vollständig abgearbeitet. Einen Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die zwei weiteren Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen hat es aber verneint, zum einen, weil es bereits an einem entsprechenden Antrag der Klägerin bei der Beklagten fehle, zum anderen und unabhängig davon, weil hinsichtlich dieser weiteren Gebäude eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ersichtlich sei. Mit einer fehlerhaften Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO ) hat dies nichts zu tun. Soweit die Beschwerde eine unzutreffende Auslegung der vorprozessualen Schreiben der Klägerin an die Beklagte rügt, macht sie der Sache nach eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, mit der ein Verfahrensmangel grundsätzlich und so auch hier nicht begründet werden kann (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19 = juris Rn. 9 m.w.N.). Im Übrigen kann die erste Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Denn hinsichtlich der weiteren, selbständig tragenden Begründung einer fehlenden Rechtsverletzung der Klägerin sind durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des 9. Senats vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - (Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42), denn - anders als in dieser Entscheidung - hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren vorliegend zutreffend ausgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 965/16