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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2019

4 BN 40.18

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 4 BN 40.18

DRsp Nr. 2020/1146

Keine Zulassung der Revision hinsichtlich einer Frage nach der Wirksamkeit der Ausfertigung nicht revisiblen Landesrechts; Ausfertigung einer vom Maßstab der beschlossenen Karte abweichenden Karte zum Geltungsbereich

Die Anforderungen, die das Bundes(verfassungs)recht an die Ausfertigung von Landesrecht stellt, sind geklärt. Danach verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen - das ist die sogenannte "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion". Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 und 2 , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das vorinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dieser im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).

Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihren Normenkontrollantrag hat die Vorinstanz abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Die Beschwerde hat keinen Grund dargelegt, der die Zulassung einer Revision rechtfertigt (§ 132 Abs. 2 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

1. Die Beschwerde hielt für grundsätzlich bedeutsam,

ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung einer Satzung gewahrt sind und es mit der Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung vereinbar ist, wenn eine vom Maßstab der beschlossenen Karte abweichende Karte zum Geltungsbereich ausgefertigt wird.

Diese Frage hätte nicht zur Zulassung der Revision geführt. Soweit sie überhaupt in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise beantwortet werden kann, handelt es sich nicht um eine Frage des Bundesrechts. Die Anforderungen, die das Bundes(verfassungs)recht an die Ausfertigung von Landesrecht stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sogenannte "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 BN 34.17 [ECLI:DE:BVerwG: 2018:210618B4BN34.17.0] - ZfBR 2018, 796 Rn. 7 m.w.N.). § 4 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung , an dessen Maßstab das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit der Ausfertigung geprüft hat, ist Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 18 und vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - BeckRS 2017, 123672 Rn. 4). Daran fehlte es vorliegend.

2. Aus diesem Grund ist auch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

3. Schließlich hätten die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zur Zulassung der Revision geführt.

Sofern die Antragstellerin der Auffassung war, das Oberverwaltungsgericht habe in Verkennung des Sachverhalts zu Unrecht angenommen, der räumliche Geltungsbereich der vom Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre stimme mit dem ausgefertigten Geltungsbereich überein, machte sie in der Sache keinen Verfahrensmangel, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend.

Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung vor (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38). Die Frage der Anforderungen an eine Bekanntmachung war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie nachfolgender Schriftsätze. Die Antragstellerin musste daher damit rechnen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht sich der Auffassung der Antragsgegnerin anschließen und von seiner bisherigen Rechtsprechung abrücken würde.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 15/17