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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2019

2 B 56.18

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
BBG § 96 Abs. 1 S. 1
LBG § 61 Abs. 1 S. 1
BDG § 13 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 56.18

DRsp Nr. 2019/16975

Beamtenrechtliche Verpflichtung zur Dienstleistung; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Abwehr einer unterwertigen oder nicht auslastenden Beschäftigung im Wege der "Selbsthilfe" durch den Beamten; Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten

1. Die beamtenrechtliche Verpflichtung zur Dienstleistung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Beamte nicht amtsangemessen beschäftigt ist.2. Ein Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst liegt vor, wenn ein Beamter eine unterwertige oder nicht auslastende Beschäftigung im Wege der "Selbsthilfe" abwehrt, anstatt dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.3. Das Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ; BBG § 96 Abs. 1 S. 1; LBG § 61 Abs. 1 S. 1; BDG § 13 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde des Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Der 1956 geborene Beklagte steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Landes Brandenburg. Er war zuletzt als Referent ... tätig. Im Oktober 2013 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ein. Der Kläger enthob den Beklagten mit Bescheid vom Januar 2014 vorläufig des Dienstes. Auf die im Juni 2014 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Verletzung innerdienstlicher Pflichten ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Er sei im Zeitraum von September 2013 bis zur vorläufigen Dienstenthebung im Januar 2014 an insgesamt 84 Tagen unerlaubt nicht zum Dienst erschienen. Eine (vom Berufungsgericht als "augenscheinlich" bezeichnete) unterwertige oder in der Arbeitsmenge nicht auslastende Beschäftigung des Beklagten habe dessen Dienstleistungspflicht nicht entfallen lassen. Angesichts der Dauer des Fehlverhaltens sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beklagten vollständig zerstört. Es gebe keine entlastenden Gründe, die es rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere sei der Beklagte nicht von einem Mobbing durch seine Dienstvorgesetzten betroffen gewesen. Weder habe es der Beklagte vermocht, den Ausgangspunkt des vermeintlichen Mobbings darzutun, noch ergebe sich bei Berücksichtigung der Gesamtheit der vom Beklagten im Einzelnen angeführten Umstände, dass er einem systematischen Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder durch höhere Dienstvorgesetzte ausgesetzt gewesen sei.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , die der Beklagte ihr zumisst.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

a) Den von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

"Bleiben Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fern, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene Tätigkeit auszuüben?",

"Bleiben Beamte dem Dienst unerlaubt fern, wenn ihnen auf unbestimmte Zeit offensichtlich weder hinsichtlich der Wertigkeit noch hinsichtlich des Umfangs der zugewiesenen Aufgaben eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, sodass sie während eines großen Teils ihrer Arbeitszeit an dem für die Dienstleistung bezeichneten Ort auf die Zuweisung dienstlicher Aufgaben warten müssen, obwohl Bereitschaftsdienst nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört und sie die offensichtlich qualitativ und quantitativ unzureichende Aufgabenzuweisung gegenüber dem Dienstherrn beanstandet haben?"

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfragen sind auch in Ansehung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 23. Oktober 2008 - 2 B 33.08 - (juris) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26 S. 41 f., vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34, vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 22 und vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 - BVerwGE 155, 292 Rn. 15). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 32 m.w.N.). Ein dienstfähiger Beamter wird in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom Dienst - sei es genehmigt oder kraft Gesetzes - von seiner Dienstleistungspflicht entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2001 - 1 DB 23.01 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Dienstleistung wird dagegen nicht dadurch aufgehoben, dass der Beamte nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

Richtig ist, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs", hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25 und vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 23 m.w.N.). Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9 und vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14). Daraus folgt aber nicht das Recht des Beamten, eine - auch offensichtlich - unterwertige Tätigkeit auf dem innegehaltenen Dienstposten ohne weiteres zu verweigern. Der Beamte ist grundsätzlich darauf beschränkt, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend zu machen und damit eine unterwertige Beschäftigung abzuwehren, nötigenfalls durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes. Er darf nicht ohne weiteres im Wege der "Selbsthilfe" dem Dienst fernbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 - juris Rn. 30, s.a. Beschluss vom 22. Juni 1995 - 1 DB 33.94 - n.v.). Gleiches gilt im Fall von in der Arbeitsmenge (offensichtlich) nicht auslastenden Beschäftigungen.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich in Ansehung des Beschlusses des Senats vom 23. Oktober 2008 - 2 B 33.08 - (juris), mit dem die Revision zur Klärung der Frage zugelassen wurde, ob Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fernbleiben, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene vorübergehende Tätigkeit auszuüben. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 2 B 33.08 hatte nicht die vorliegende Fallkonstellation zum Gegenstand, in der ein Beamter - wie hier der Beklagte als Referent - ein konkret-funktionelles Amt innehat und in Streit steht, ob es sich dabei um einen amtsangemessenen Dienstposten handelt und welche Pflichten und Rechte dem Beamten im Fall eines unterwertigen Aufgabenbereichs zustehen. Die Frage der Verletzung der Dienstleistungspflicht, die mit einem übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinne verbunden ist, stellte sich in diesem Verfahren nicht. Es betraf die Sondersituation von Beamten, die einer Personal-Service-Agentur eines privaten Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost zugewiesen sind. Diese Beamten haben kein konkret-funktionelles Amt mehr inne, weil ihnen die bisherigen Funktionsämter entzogen worden sind, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zu übertragen (Beamte ohne Ämterstellung; vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2004 - 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 S. 27). Allein vor diesem Hintergrund war die zur Zulassung der Revision führende Frage zu klären, ob die im "Zustand des Wartens und Bereithaltens" geführten "amtlosen" Beamten verpflichtet werden können, offensichtlich unterwertige vorübergehende Tätigkeiten aufzunehmen. Über diese Frage war im Übrigen nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Revision zurückgenommen worden ist. Das Revisionsverfahren wurde durch Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 C 75.08 - eingestellt.

Ebenso wenig besteht im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 18. September 2008 ( 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 ) Anlass, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 - juris Rn. 30) beantwortete Rechtsfrage nochmals zur Erörterung zu stellen. In dem der Entscheidung vom 18. September 2008 zugrundeliegenden Verfahren hat der Senat entschieden, dass Beamte, die Vivento (Personal-Service-Agentur der Deutschen Telekom AG als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) zugewiesen sind und die ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend gemacht hatten, nicht weiter verpflichtet sind, sich auf freie Stellen zu bewerben; in der Weigerung, Bewerbungsaufforderungen Folge zu leisten, liegt keine Dienstpflichtverletzung. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 5 GG das Nachfolgeunternehmen verpflichtet, den Anspruch eines Vivento zugewiesenen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn geltend gemacht hat. Dem Beamten darf weder entgegenhalten werden, er habe die Zuweisung nicht mit Rechtsmitteln angefochten, noch darf er auf den Verwaltungsrechtsweg und die rechtskräftige Feststellung seines Anspruchs verwiesen werden. Sobald der Beamte seinen Beschäftigungsanspruch geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, deren Erfüllung er nicht unter Verweis auf die Regelungen für Beamte ohne amtsangemessene Beschäftigung, d.h. im "amtlosen" Zustand, hinausschieben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 13, 15 ). Mit diesen in Bezug genommenen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde keine erneute Klärungsbedürftigkeit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen auf. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts haben keine Bedeutung für die Frage der Dienstleistungspflicht eines Beamten auf einem innegehaltenen, aber nicht amtsangemessenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne). Sie betreffen allein die Sondersituation von Beamten ohne Ämterstellung und die Geltendmachung ihres Beschäftigungsanspruchs.

b) Den von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen,

"Erfordert ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst während eines Zeitraums von mehreren Monaten, jedenfalls während eines Zeitraums von vier Monaten, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst, wenn dieses Verhalten dadurch motiviert war, dass der Beamte sich einer offensichtlich rechtswidrigen Behandlung durch den Dienstherrn, z.B. durch nicht amtsangemessene Beschäftigung oder 'Mobbing' entziehen wollte?"

"Erfordert ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst während eines Zeitraums von mehreren Monaten, jedenfalls während eines Zeitraums von vier Monaten, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst, wenn dieses Verhalten des Beamten durch den Umstand motiviert war, dass er auf unbestimmte Zeit auf einem im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG hinsichtlich der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben offensichtlich nicht amtsangemessenen Dienstposten eingesetzt war, auf dem zugleich so wenige Aufgaben anfielen, dass er in erheblichem Ausmaß an dem für die Dienstleistung bezeichneten Ort auf die Zuweisung dienstlicher Aufgaben warten musste, obwohl Bereitschaftsdienst nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört und er diese Verwendung gegenüber dem Dienstherrn beanstandet hat?"

kommt ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung zu.

Wie unter 2. a) ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auch vorliegt, wenn ein Beamter eine unterwertige oder nicht auslastende Beschäftigung im Wege der "Selbsthilfe" abwehrt, anstatt dagegen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Weiter ist geklärt, dass unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG , der dem § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG Bbg entspricht, über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet ist, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 7. November 1990 - 1 D 33.90 - juris Rn. 31 m.w.N., vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78 <80 f.> und vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - juris Rn. 54 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall des Fernbleibens vom Dienst im Wege der "Selbsthilfe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 - juris Rn. 27 und 30 zu einer Fehlzeit von mehr als 15 Wochen). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 51 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 42; Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 13). Dabei zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Mobbing zu den subjektiven Beweggründen, die in die Zumessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 BDG , der dem § 13 Abs. 1 LDG Bbg entspricht, zugunsten des Beamten einzustellen sind (Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 - NVwZ-RR 2009, 815 Rn. 9; zu § 13 BDG allgemein: Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 und 25).

Zudem wirft die auch vom Berufungsgericht zu treffende Bemessungsentscheidung keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Denn es handelt sich bei der dem Disziplinargericht obliegenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG BbG um eine Einzelfallentscheidung. Die Disziplinargerichte sind verpflichtet, die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller konkreten be- und entlastenden Umstände zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 m.w.N.).

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 70 LDG Bbg, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen. Der Vorwurf einer Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzenden Überraschungsentscheidung trifft nicht zu.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

Daran gemessen war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass es bei der Würdigung seines Vorbringens zum Mobbing auch auf die Aussagen der Zeugen in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) VG 2 K 213/10 abstellt. Die Beteiligten müssen zur Gewährung rechtlichen Gehörs zwar Gelegenheit haben, zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung den Beteiligten vorab mitzuteilen, solange nur auf Grundlage der vorhandenen Tatsachen mit einer solchen Beweiswürdigung zu rechnen war. Alle Tatsachen, die dem Berufungsurteil zugrunde liegen, waren dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten entweder aus eigener Kenntnis oder aus den Akten bekannt. Gegenstand des Verfahrens war auch die in Kopie vorliegende Gerichtsakte des Verfahrens VG 2 K 213/10. Der anwaltlich vertretene Beklagte musste in Betracht ziehen, dass im Berufungsverfahren auch eine andere Bewertung der tatsächlichen Umstände die Berufungsentscheidung tragen könnte. Insbesondere musste er im Hinblick auf den gegen die Dienstvorgesetzten erhobenen Mobbingvorwurf damit rechnen, dass das Berufungsgericht in die Gesamtwürdigung der Umstände gerade auch die Zeugenaussagen der Dienstvorgesetzten im Klageverfahren VG 2 K 213/10 einbezieht, das einen Beurteilungsstreit zwischen dem Beklagten und seinen Dienstvorgesetzten betraf. Er hätte sich mit den Aussagen inhaltlich auseinandersetzen und sie angreifen müssen, wenn er eine erneute Beweiserhebung im gerichtlichen Disziplinarverfahren hätte erreichen wollen. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht durfte die Zeugenaussagen seiner Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 LDG Bbg zugrunde legen.

Dies gilt auch für die Aussage des ehemaligen Leiters der Abteilung 1 des .... Der Beklagte hat diese Aussage ihrem Inhalt nach nicht bestritten und ihre Würdigung durch das Gericht nicht substanziiert angegriffen. Er hat sich in der Berufungsbegründung gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit der Rüge gewandt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der ehemalige Leiter der Abteilung 1 des ... sowohl bei seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren als auch bei seiner Aussage im Beurteilungsstreitverfahren VG 2 K 213/10 erklärt habe, bei "08/15-Aufgaben" sei es nicht möglich, Höchstleistungen zu zeigen und Höchstnoten zu erlangen. Damit hat der Beklagte aber die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in substanziiert in Frage gestellt, dass in der nicht amtsangemessenen und nicht auslastenden Beschäftigung zwar ein fehlerhaftes Verhalten liege, das jedoch nicht mit einem systematischen, gegen ihn gerichteten, ihn schikanierenden oder diskriminierenden Handeln gleichzusetzen oder Teil eines solchen sei. Deshalb war das Berufungsgericht auch nicht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO gehalten, auf das Vorbringen des Beklagten in den Gründen der Berufungsentscheidung inhaltlich einzugehen. Der Zeuge hat bei verständiger Würdigung seiner Aussagen der Sache nach lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung, wie ein Beamter die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen ist, der sich aus den Aufgaben ergibt, die mit dem übertragenen Dienstposten verbunden sind. Der von dem Zeugen gewählte Begriff "08/15-Aufgaben" weist keine abfällige oder negative Konnotation auf, die auf ein schikanierendes oder diskriminierendes Verhalten deutet. Der Ausdruck "08/15" ist eine alltagssprachliche Redewendung, die in dem hier verwendeten Kontext im Sinne von "keine besonders" schwierige Aufgabe oder "ganz gewöhnliche", "durchschnittlich" schwierige Aufgabe zu verstehen ist, ohne dass damit die Aufgabe an sich abgewertet wird. Sie beschreibt umgangssprachlich die Aufgabenanforderung nach ihrem Schwierigkeitsgrad.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerde, der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung des Vorbringens zum Mobbing ohne vorherigen Hinweis auf die Aussage des Zeugen B., unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beklagten, im erstinstanzlichen Verfahren abgestellt habe. Die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass die Berufungsentscheidung nicht ausschließlich auf diese Zeugenaussage gestützt ist, sondern maßgeblich auf die eigene Einlassung des Beklagten zu seinem Verhältnis zu seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (UA S. 24 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, der geäußerte Mobbingvorwurf sei nicht plausibel, weil der Beklagte selbst betont habe, dass kein Spannungsverhältnis zwischen ihm und seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestanden habe, das Verhältnis vielmehr geschäftlich angenehm gewesen sei und es menschlich keine Probleme gegeben habe.

Schließlich wird kein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise gerügt, soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte einem Mobbing ausgesetzt war, nicht allein auf die Bekundungen einiger Zeugen zu dienstlichen Leistungen des Beklagten stützen dürfen. Das Vorbringen geht an der Entscheidung des Berufungsgerichts vorbei. Das Berufungsgericht hat den Mobbingtatbestand als nicht erfüllt angesehen, weil es bereits an einem Anhalt für den Ausgangspunkt des vermeintlichen Mobbings fehle. Es hat im Einzelnen dargestellt, dass weder greifbare Umstände dargetan noch dafür erkennbar seien, dass - wie vom Beklagten behauptet - der Minister und die Staatssekretäre des ... erfolglos versucht hätten, ihn zu veranlassen, eine Gegenleistung für in Aussicht gestellte Unterstützung in seinem beruflichen Fortkommen anzubieten, und ihm seither Schaden zufügen. Erst im Anschluss an diese Erwägungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände keine andere Beurteilung ergebe, und in diesem Zusammenhang auf die von den Dienstvorgesetzten abgegebenen Leistungseinschätzungen abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG Bbg i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO .

Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 1 LDG Bbg Festgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 81 D 1.17