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BVerwG - Entscheidung vom 25.07.2019

9 B 8.19

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 9 B 8.19

DRsp Nr. 2019/16974

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 125 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall.

Die aufgeworfene Frage,

ob in der (gewerblichen) Nutzung eines an einer Straße anliegenden Privatgrundstücks eine Sondernutzung liegt,

war für den Verwaltungsgerichtshof bereits nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Sondernutzung im konkreten Streitfall für das hessische Landesrecht mit der Begründung bejaht, dass die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird, wenn ein Altkleidersammelcontainer zwar nicht im öffentlichen Straßenraum, aber so auf dem unmittelbar angrenzenden Privatgrundstück aufgestellt wird, dass die Benutzer während des Befüllens des Containers auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen und verweilen müssen. Die mit dem Befüllen des Containers verbundenen Handlungen dienten nicht überwiegend dem Verkehr oder der kommunikativen Funktion der Straße, sondern seien der gewerblichen Betätigung der Klägerin zuzurechnen (UA S. 8 f.; für das jeweilige Landesrecht ebenso: OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 - juris Rn. 47 m.w.N.; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 - NVwZ-RR 2018, 479 Rn. 25 ff.).

Der Inhalt des Gemeingebrauchs richtet sich - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 FStrG - nach irrevisiblem Landesrecht, auch wenn dessen Auslegung durch Bundesrecht, namentlich die Grundrechte, mitbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 26 Rn. 8). Die Beschwerde rügt insoweit zwar einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, formuliert aber keine von Bundesrechts wegen allgemein klärungsbedürftigen, bislang ungeklärten Fragen, die sich gerade bei der Auslegung der von ihr in Bezug genommenen Verfassungsnormen ergeben.

Zum Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG meint die Beschwerde, ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Ladengeschäften und Gewerbebetrieben, die direkt an öffentlichen Straßen anliegen und sich auf den Publikumsverkehr auswirken, sei nicht gegeben, und das bloße Veranlassen einer Nutzung durch Dritte könne nicht als "eigene" Sondernutzung angesehen werden. Sie setzt sich aber nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, einige von der Klägerin benannte Beispiele, wie etwa angrenzend an die Straße angebrachte Zigarettenautomaten, Briefkästen oder ähnliche Vorrichtungen, die nur von der Straße aus bedient werden können, stellten in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls Sondernutzungen der Straße dar und konsequenterweise habe deshalb die Beklagte auch derartige Nutzungen im Gebührenverzeichnis zu ihrer diesbezüglichen Satzung erfasst (UA S. 9). Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde nicht mit obergerichtlichen Entscheidungen auseinander, die eine Sondernutzung auch annehmen bei einem Verkauf von einer ortsfesten Stelle aus zur öffentlichen Straße hin, wenn die Kaufinteressenten sich auf der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche aufhalten (s. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 8 S 2251/94 - VBlBW 1995, 202 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 1977 - 3 Ss (B) 228/77 - juris).

Auch zur Auslegung der Freiheitsgrundrechte aus Art. 12 und Art. 2 GG formuliert die Klägerin keine ungeklärte Frage, sondern beschränkt sich darauf darzulegen, dass nach ihrer Auffassung das Aufstellen eines Altkleidercontainers auf einem Privatgrundstück dergestalt, dass die Benutzer während des Befüllens des Containers eine kurze Zeit auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, aus Verhältnismäßigkeitsgründen erlaubnisfrei zulässig sein müsse.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1228/18