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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2019

6 A 5.18

Normen:
GG Art. 10 Abs. 1
VwGO § 94

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 6 A 5.18

DRsp Nr. 2020/634

Aussetzung eines thematisch bereits vor dem BVerfG anhängugen Verfahrens; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1 ; VwGO § 94 ;

Gründe

Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nach Anhörung der Beteiligten aus. Die entscheidungserhebliche und von dem Senat bereits geklärte Frage, ob der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG den von den Kommunikationsteilnehmern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation, der verpflichtet ist, die Überwachung zu ermöglichen, erfasst (ablehnend: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 300518U6A3.16.0] - BVerwGE 162, 179 ff.), ist bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1865/18. Unter den hier gegebenen Umständen hält der Senat es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne erneut über diese Frage zu entscheiden.

Die von der Klägerin gegen eine Aussetzung vorgebrachten Bedenken stehen dem nicht entgegen. Sie erachtet zwar die gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung für verfassungswidrig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung die gerichtliche Kontrolle von Verpflichtungsanordnungen sich nicht auf die Anordnung der Überwachungsmaßnahme einschließlich ihrer gesetzlichen Grundlagen erstreckt. Im Übrigen sind auch die gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2835/17.