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BVerwG - Entscheidung vom 02.04.2019

2 B 39.18

Normen:
LDG NRW § 67 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 2 B 39.18

DRsp Nr. 2019/8116

Ausreichen einer Zurückstufung bei einem Polizeibeamten; Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur eines Polizeibeamten bei einer Disziplinarmaßnahme

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2018, berichtigt durch Beschluss vom 9. Mai 2018, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LDG NRW § 67 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Der 1964 geborene Beklagte steht seit 1981 im Polizeidienst des klagenden Landes. 2002 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. Mit seit August 2003 rechtskräftigem Strafbefehl wurde er wegen Strafvereitelung und Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wurde er 2008 rechtskräftig in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft. Der Beklagte hat seit Oktober 2002 keinen Dienst mehr geleistet; überwiegend war er vom Dienst suspendiert, nach der Rechtskraft der Zurückstufung war er dienstunfähig erkrankt.

Im März 2009 entwendete er in einem Baumarkt zwei Energiesparlampen im Gesamtwert von 51,98 €. Im August 2009 wurde deshalb gegen ihn ein Strafbefehl erlassen, in dem er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Im September 2009 suspendierte der Kläger den Beklagten vom Dienst und ordnete die vorläufige Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge an.

Im Juli 2012 erhob der Kläger Disziplinarklage, in der er dem Beklagten außer dem Diebstahl auch vorwarf, während der Suspendierung 17 Monate lang ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eine Aushilfstätigkeit u.a. als Auslieferungsfahrer bei einer Firma auf 400 Euro-Basis aufgenommen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters zurückgestuft. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Zurückstufung für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten. Es hat angenommen, dass der Diebstahl als schwerste Verfehlung aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens eine Zurückstufung indiziere. Auch die Zusammenschau mit der ungenehmigten Nebentätigkeit rechtfertige trotz des (in der besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung eines Polizeibeamten begründeten) mittelbaren Amtsbezugs des außerdienstlich begangenen Diebstahls die Höchstmaßnahme nicht. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass der Beklagte ausweislich der sachverständigen Begutachtung seit mehreren Jahren und zur Tatzeit an einer strukturellen Persönlichkeitsstörung und an einer depressiven Störung gelitten habe und zur Tatzeit zwar das Unrecht der Tat habe erkennen, aber störungsbedingt nur eingeschränkt sein Handeln nach dieser Einsicht habe ausrichten können. Bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit wirke sich die disziplinarische Vorbelastung nicht nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme maßnahmeverschärfend aus, weil es sich nicht um eine einschlägige Vorbelastung handele.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie benennt keinen Grund, die Revision zuzulassen und legt einen solchen auch nicht der Sache nach dar. Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [amp]lt;n.F.[amp]#62; VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 4 Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3d 1043/14.O