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BVerwG - Entscheidung vom 25.03.2019

6 B 163.18, 6 PKH 10.18

Normen:
StPO § 81b Alt. 2
StPO § 170 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 6 B 163.18, 6 PKH 10.18

DRsp Nr. 2019/7697

Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung; Fehlende Verurteilungswahrscheinlichkeit nach § 170 Abs. 2 StPO ; Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 81b Alt. 2; StPO § 170 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Der Kläger war Beschuldigter in vier strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Ihm wurde vorgeworfen, er habe zwischen 2011 und 2014 Sexualstraftaten zum Nachteil der damals minderjährigen Töchter seiner damaligen Ehefrau und der Freundin einer Tochter begangen. Der Anlass für die im Juni 2016 erlassene Anordnung war das Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft aufgrund der im Februar 2016 erstatteten Anzeige der Tochter M. führte. Diese gab an, der Kläger habe sie im Januar 2012 vergewaltigt und in der Folgezeit bis Ende 2014 sexuell missbraucht. Drei weitere laufende Ermittlungsverfahren betrafen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer anderen Stieftochter und der Freundin einer Stieftochter sowie den Vorwurf körperlicher Übergriffe des Klägers gegen seine damalige Ehefrau. Die Staatsanwaltschaften stellten alle Ermittlungsverfahren ein, weil sie keinen genügenden Anlass für eine Anklageerhebung sahen. Nach der Beweislage sei eine Verurteilung des Klägers nicht wahrscheinlich. In der Einstellungsverfügung des Anlassverfahrens heißt es abschließend, die Einstellung bedeute nicht, dass die Vorwürfe ausgeräumt seien, die Unschuld des Klägers bewiesen und die Belastungszeugin M. der Lüge überführt sei. Der Anfangsverdacht bestehe fort, habe sich aber nicht erhärtet.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat erstinstanzlich Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Die Anordnung sei durch § 81b Alt. 2 StPO gedeckt. Erkennungsdienstliche Maßnahmen seien auch nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit nach § 170 Abs. 2 StPO notwendig im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO , wenn in Bezug auf die Anlasstat ein sog. Restverdacht bestehen bleibe. Die Notwendigkeit sei nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt seien. In Bezug auf die dem Kläger angelasteten Sexualstraftaten zu Lasten von M. lägen weiterhin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft des Klägers vor. Dies habe die Staatsanwaltschaft in den Gründen der Einstellungsverfügung deutlich gemacht. Auch seien die Angaben von M. in Bezug auf das Kerngeschehen auch aufgrund der Erkenntnisse aus den anderen Ermittlungsverfahren glaubhaft. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Rückfallgefahr bei Sexualdelikten besonders hoch sei.

Mit der Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO erreichen. Nach Einstellung des Strafverfahrens verstoße die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten gegen die grundgesetzliche Unschuldsvermutung, die auch durch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) und Art. 48 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRCh) geschützt sei. Aus der Unschuldsvermutung, dem rechtsstaatlichen Fairnessgebot und dem rechtlichen Gehör ergebe sich das Verbot, die Beweislage im Anlassverfahren nur anhand der Verfahrensakten zu würdigen. Hiergegen habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen. Auch verlange das Gebot der Verhältnismäßigkeit, über die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund einer Abwägung unter Einbeziehung der grundrechtlich geschützten Belange des Betroffenen zu entscheiden. Dagegen habe das Oberverwaltungsgericht einseitig auf die Tatvorwürfe abgestellt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO ). Der Kläger hat die Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt (vgl. unter 2.).

2. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dies ist bei der Beschwerdebegründung des Klägers, der sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO beruft, nicht der Fall.

a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dargelegt, wenn die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft und aufzeigt, dass diese Frage sowohl von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung als auch im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein allgemeiner Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte geltend macht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger in der Beschwerdebegründung keine rechtsgrundsätzliche Frage dargelegt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich die Bedeutung der Unschuldsvermutung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge sowie des Gebots der Verhältnismäßigkeit für die Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81 b Alt. 2 StPO , sind in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

Danach hindert die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung die Speicherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen personenbezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht, wenn hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt und verwendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht gleich, weil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind, mit einer Kriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 <3232>).

Nichts anderes folgt aus Art. 6 Abs. 2 EMRK , wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Diese Unschuldsvermutung betrifft das strafprozessuale Verfahren und gerichtliche Entscheidungen, die an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen. Sie soll verhindern, dass die Öffentlichkeit vorzeitig von der Schuld des Angeklagten ausgeht und die gerichtliche Beweiswürdigung vorweggenommen wird (vgl. Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Bd. I, Kap. 14 Rn. 167 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR ). Art. 6 Abs. 2 EMRK trifft keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, denen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt. Gleiches gilt für Art. 48 Abs. 1 GRCh, wonach jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt.

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt in dem gesetzlichen Erfordernis der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Ausdruck. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die dort aufgeführten Maßnahmen nur angeordnet und vorgenommen, die dabei gewonnenen Daten nur gespeichert werden, wenn sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Diese Datenerhebung und -speicherung dient der Strafverfolgungsvorsorge, indem sie der Kriminalpolizei sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung künftiger Straftaten zur Verfügung stellt. Notwendigkeit im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO ist anzunehmen, wenn angesichts aller Umstände des Einzelfalles tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen, deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen überführend oder entlastend fördern können. Zu den Umständen, die bei dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören das Ermittlungsergebnis des strafprozessualen Anlassverfahrens sowie Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C39.16.0] - NJW 2018, 3194 Rn. 21 bis 23).

Demgegenüber soll es nach dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts für die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ausschließlich darauf ankommen, ob in Bezug auf die Anlasstat trotz der Einstellung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ein Restverdacht bestehen bleibt. Die erkennungsdienstliche Behandlung soll nur dann nicht notwendig sein, wenn der Anfangsverdacht, der Anlass zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben hat, vollständig ausgeräumt ist. Dieses Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgenlos, weil sich der Beschwerdebegründung des Klägers auch bei großzügiger Auslegung nicht entnehmen lässt, dass der Kläger den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht hat. Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Notwendigkeit benannt und diese in Bezug zu dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts gesetzt hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B6B67.17.0] - NJW 2018, 1896 Rn. 14).

b) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Mit dem Beschwerdevortrag, das Oberverwaltungsgericht habe die Aussagen der Belastungszeuginnen, insbesondere der Zeugin M., nicht anhand der schriftlichen Unterlagen würdigen dürfen, sondern sie selbst vernehmen müssen, hat der Kläger weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der gerichtlichen Aufklärungspflicht dargelegt.

Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht zum einen, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Zum anderen müssen die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu allen Aspekten des Prozessstoffs rechtzeitig zu äußern (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <392>). Demnach hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen er bis zum Schluss der Berufungsverhandlung gehindert gewesen sein soll, zu der nunmehr beanstandeten Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen und auf eine Beweisaufnahme hinzuwirken. Darauf geht die Beschwerdebegründung jedoch nicht ein. Auch hat der Kläger mit einer Beweiswürdigung anhand der schriftlichen Unterlagen rechnen müssen, weil bereits das Verwaltungsgericht so vorgegangen ist.

Der Beschwerdevortrag lässt auch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht durch den Verzicht auf Zeugenvernehmungen gegen die Pflicht verstoßen hat, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO ). Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass er im Berufungsverfahren, insbesondere in der Berufungsverhandlung, auf die Sachaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder sich dem Oberverwaltungsgericht die Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. In Betracht kommt in erster Linie die Stellung von Beweisanträgen in der Berufungsverhandlung. Die Beschwerde ist kein Mittel, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz wettzumachen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.>; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9). Zu dem prozessualen Verhalten des Klägers im Berufungsverfahren enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Im Übrigen geht der Kläger nicht darauf ein, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht angenommen hat, die Zeugin M. habe gelogen. Vielmehr hat sie in Bezug auf das Anlassverfahren in den Gründen der Einstellungsverfügung festgehalten, dass die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe nicht ausgeräumt seien, eine Verurteilung wegen der sich widersprechenden Angaben des Klägers und von M. nicht wahrscheinlich sei.

Abschließend weist der Senat angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums darauf hin, dass erkennungsdienstliche Unterlagen allenfalls für begrenzte Zeit gespeichert werden können, wenn der Kläger nicht erneut in Verdacht geraten sein sollte. Der zeitlich letzte Vorwurf betraf Straftaten bis Ende 2014.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10256/18