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BVerwG - Entscheidung vom 27.02.2019

2 A 1.18

Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 2 A 1.18

DRsp Nr. 2019/4803

Antrag auf Erklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ), ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2018 gestellt worden ist.

Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zählt nicht zur Grundentscheidung über die Kostenfolge, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geht es nicht um die Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht, sondern lediglich um die Frage, ob die im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 <40 f.> und Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 - Rn. 3).

Der Antrag ist auch begründet.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist.

Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden des Bundesnachrichtendienstes und des Bundeskanzleramtes aus dem Bereich der Dienstunfallfürsorge durch eine andere Behörde. Das Verfahren warf u.a. komplexe Fragen zur Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme von begünstigenden Bescheiden nach Eintritt des begünstigten Beamten in den Ruhestand auf. Ferner musste aus Sicht des Klägers zum Zeitpunkt der Beauftragung die Rechtmäßigkeit der im Hinblick auf den Einsatzunfall ergangenen begünstigenden Bescheide geklärt werden. Auch wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit konnte vom Kläger nicht erwartet werden, das Vorverfahren gegen die Rücknahmeentscheidung der Generalzolldirektion ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen.