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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2019

3 KSt 4.19 (3 B 19.19)

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 5 S. 1
GKG § 3 Abs. 2
KV GKG Nr. 5502

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 3 KSt 4.19 (3 B 19.19)

DRsp Nr. 2020/1141

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz; Erfüllung des Kostentatbestandes durch eine unstatthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO .

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 9. Mai 2019 wird abgelehnt.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 3 Abs. 2 ; KV GKG Nr. 5502 ;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 für das Verfahren BVerwG 3 B 19.19 (Kassenzeichen 1180 0454 1916) und den diesbezüglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob in gerichtskostenfreien Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG Prozesskostenhilfe überhaupt bewilligt werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12 - juris Rn. 11 f.). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Erinnerung und dementsprechend der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das ergibt sich aus nachstehenden Ausführungen.

2. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) und auch im Übrigen zulässig. Sie unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO , denn die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor und lassen Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu (§ 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin zeigt keinen Fehler des Kostenansatzes auf. Er beruht auf dem Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 19.19 und der diesbezüglichen Kostenentscheidung. Mit Beschluss des Senats vom 18. April 2019 wurden die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2019 - 20 E 1127/18 - verworfen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Klägerin meint, die entsprechenden Gerichtskosten könnten nicht erhoben werden, weil der vorausgegangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 2018 - 16 K 3436/18 - von diesem zwischenzeitlich aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden sei. Das trifft nicht zu. Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ändert nichts daran, dass die Klägerin gegen den auf diesen bezogenen, ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts eine unstatthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und damit den geltend gemachten Kostentatbestand erfüllt hat (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 5502). Von der Erhebung der Kosten kann auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis abgesehen werden. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist und im Falle der Rücknahme keine Gerichtskosten erhoben werden. Darauf hat die Klägerin nicht reagiert.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie Grundsicherung beziehe und nicht in der Lage sei, für die Kosten aufzukommen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes. Daher kann diesem Vorbringen im Erinnerungsverfahren nicht Rechnung getragen werden. Der Klägerin ist unbenommen, bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Justiz auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO die Niederschlagung der Kosten zu beantragen.

3. Mit der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes besteht zugleich kein Anlass für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ).

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG .