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BVerwG - Entscheidung vom 05.11.2019

1 WB 66.19

Normen:
WBO § 20 Abs. 3
WBO § 21 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 1 WB 66.19

DRsp Nr. 2020/613

Anspruch eines Berufssoldaten auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung; Berücksichtigung eines Betreuungsbedarfs für die Kinder eines Soldaten; Entgegenstehen zwingender dienstlicher Gründe

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen wird der Antrag, die Kosten dem Bund aufzuerlegen, abgelehnt.

Normenkette:

WBO § 20 Abs. 3 ; WBO § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betraf die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung.

Der Antragsteller war bis zum Eintritt in den Ruhestand Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Verwendet wurde er als Flugsicherungsoffizier bei einem ...

Am 11. April 2017 beantragte der Antragsteller zur Betreuung seiner Kinder die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung unter Bezugnahme auf die ablehnenden fachlichen Stellungnahmen von Disziplinarvorgesetzten ab. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 21. September 2017 zurück. Der Bewilligung stünden zwingende dienstliche Gründe entgegen, da sie mangels einer ausreichenden Anzahl von voll ausgebildeten Flugverkehrskontrolloffizieren die Einsatzbereitschaft des ... gefährde. Hiergegen hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 haben die Beteiligten einen rechtlichen Hinweis zur vorläufigen Einschätzung der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte durch den Senat und Frist zur Stellungnahme zu den im Hinweisschreiben aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen erhalten. Daraufhin hat der Antragsteller eine Stellungnahme in Aussicht gestellt und antragsgemäß Fristverlängerung zu ihrer Vorlage erhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfangreich ergänzend vorgetragen.

Nachdem ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers eingeleitet und die Beteiligten dies übereinstimmend angeregt hatten, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgesetzt.

Unter dem 26. September 2019 hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass der Antragsteller mit Ablauf des 31. Oktober 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 hat der Antragsteller "das Rechtsmittel" für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 zugestimmt. Die Kosten des Verfahrens seien dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat unter dem 31. Oktober 2019 beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalakte des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.

II

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m.w.N.).

Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - hier der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - als offen einzuschätzen sind (vgl. zum Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 WB 66.09 - jurion Rn. 10). Der weitergehende Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Kosten bleibt daher ohne Erfolg.

Mit Hinweisverfügung vom 21. Dezember 2018 ist dem Bundesministerium der Verteidigung unter Erläuterung der vorläufigen Auffassung des Senats zur Auslegung und Anwendung des Anspruches auf familienbedingte Teilzeit nach § 13 Abs. 1 SGleiG i.V.m. § 30a Abs. 1 Satz 2 SG Gelegenheit zu detailliertem, ergänzendem Vortrag zu den Versagungsgründen gegeben worden. Daraufhin hat das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 20. Februar 2019 unter Vorlage von Verwaltungsvorschriften und schriftlichen Aufstellungen zu den bei der Einheit des Antragstellers vorhandenen Dienstposten und ihrer konkreten Besetzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. Es hat damit erläutert, warum es im konkreten Fall die Einsatzbereitschaft des ... bei Gewährung der beantragten Teilzeit ernsthaft gefährdet und die Teilzeitgewährung ermöglichende Umsetzungen oder Umorganisationen ausgeschlossen sieht. Ob auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages der Antrag bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand Erfolg gehabt hätte, ist ohne umfangreiche Prüfung insbesondere des ergänzenden Tatsachenvortrages und das heißt mit angemessenem, vertretbarem Aufwand nicht einzuschätzen. Daher entspricht die hälftige Kostenteilung der Billigkeit.