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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2019

2 C 29.17

Normen:
VwGO § 94

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 C 29.17

DRsp Nr. 2019/5236

Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag; Besondere familienrechtliche Ansprüche bei Beamten mit drei oder mehr Kindern; Aussetzung eines Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse

Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 - ausgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 94 ;

Gründe

I

Der Kläger steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes und beansprucht für sein drittes Kind die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Er macht geltend, der ihm im Jahr 2011 jeweils gewährte Familienzuschlag erfülle nicht die Anforderungen der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, wonach Beamten mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich mindestens ein Betrag in Höhe von 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse.

Antrag, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2011 einen Nettobetrag in Höhe von 331,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2013 zu zahlen. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der errechnete durchschnittliche Regelsatz nach wie vor um 20 v.H. für einmalige Leistungen zu erhöhen ist. Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

II

Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben keine Einwände erhoben.

Zwar betreffen die im Tenor dieses Beschlusses genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 die Jahre 2013, 2014 und 2015. Gegenstand der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind aber auch diejenigen gesetzlichen Besoldungsregelungen des beklagten Landes, die das hier relevante Jahr 2011 betreffen.

Aufgrund der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln hat das Bundesverfassungsgericht, sofern es die Richtervorlagen nicht als unzulässig bewertet, die Möglichkeit, sich mit der vom Verwaltungsgericht dezidiert aufgeworfenen Frage zu befassen, ob die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <322>) mit ihren noch auf das Bundessozialhilfegesetz bezogenen Elementen im Hinblick auf wesentliche Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ) auch noch ab dem Jahr 2011 Grundlage für die Bemessung des Mindestbedarfs des dritten Kindes eines Beamten sein kann.

Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Köln abzuwarten und sodann auf dieser Grundlage über die Revision des Klägers zu entscheiden.

Verkündet am 31. Januar 2019

Vorinstanz: VG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4913/14
Vorinstanz: VG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6173/14
Vorinstanz: VG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7038/15