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BVerwG - Entscheidung vom 13.02.2019

4 BN 12.19

Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 4 BN 12.19

DRsp Nr. 2019/4640

Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf Überprüfung seiner möglicherweise fehlerhaft abgewogenen abwägungserheblichen privaten Belange im Normenkontrollverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Die Beschwerde sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht bejahten Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO . Das Grundstück des Antragstellers liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in solchen Fällen die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen kann. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <221> und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Sie meint, eine Verschlechterung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Antragstellers sei mathematisch ausgeschlossen. Diese auf den Einzelfall bezogene Kritik kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen. Hiervon unabhängig darf die Prüfung der Antragsbefugnis in Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung nicht gleichkommen und vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (stRspr, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Daran geht die Beschwerde vorbei, die sich im Kern auf eine im Normenkontrollverfahren vorgelegte wasserbaulichfachgutachterliche Stellungnahme beruft.

Die Beschwerde müsste auch erfolglos bleiben, wenn ihr die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnommen würde. Denn sie setzt sich nicht mit der umfassend begründeten Auffassung der Vorinstanz auseinander, selbst auf dem Boden der gutachterlichen Äußerungen könne eine planbedingte weitere Vernässung des Grundstücks des Antragstellers nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (UA S. 11 ff.).

II. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt weder dar, welchen abstrakten Rechtssatz sie dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - (BauR 2012, 1771 ) entnehmen möchte, noch arbeitet sie heraus, welchen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht nach ihrer Meinung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 163/16