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BVerwG - Entscheidung vom 03.01.2019

5 B 36.18 (5 C 1.19)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 5 B 36.18 (5 C 1.19)

DRsp Nr. 2019/1800

Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Trennungsgeldrechts bei Beantragung einer Versetzung von Beamten als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Trennungsgeldrechts anzunehmen ist, wenn die Versetzung von dem Beamten beantragt wurde.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1995/17