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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2019

6 BN 4.19 (6 BN 2.19)

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 6 BN 4.19 (6 BN 2.19)

DRsp Nr. 2020/1350

Anhörungsrüge eines Inhaftierten; Kein Gehörsverstoß durch abweichende inhaltliche Würdigung; Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes; Vom Berliner Landesgesetzgeber nicht ausgefüllte Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2019 - BVerwG 6 BN 2.19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2019 - BVerwG 6 BN 2.19 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Antragstellers.

Dazu macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Senat habe sich nicht ausreichend mit der Tatsache beschäftigt, dass ihm als Inhaftiertem ohne die Möglichkeit, die Verwaltungsvorschriften vorab in ihrer Gesamtheit gerichtlicher Kontrolle unterziehen zu können, effektiver Rechtsschutz versagt bleibe. Denn so könne er den Eintritt einer Rechtsgutverletzung nicht präventiv verhindern. Gerade in Fällen einer Inhaftierung sei eine Wiedergutmachung nicht möglich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits entschieden, dass eine Schadenswiedergutmachung auf zivilrechtlichem Weg keine angemessene Kompensation in Haftsachen darstelle.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist nicht fortzuführen, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass der Beschluss vom 12. November 2019 auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Der angefochtene Beschluss lässt klar erkennen, dass der beschließende Senat sich der besonderen Situation des Antragstellers als Gefangenem bewusst war. So ist in Rn. 9 des Beschlusses vom 12. November 2019 das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers in konzentrierter Form wiedergegeben.

In Wahrheit wendet sich der Antragsteller im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung seiner Rechtsauffassung durch das Bundesverwaltungsgericht. Es begründet aber keinen Gehörsverstoß, dass der Senat seinem Vorbringen, die vom Berliner Landesgesetzgeber nicht ausgefüllte Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verletze Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK in der Ausprägung der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) noch den eines Verfahrensmangels des Normenkontrollgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zu entnehmen vermocht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .