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BVerwG - Entscheidung vom 10.12.2019

9 B 59.19 (9 B 32.19)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 9 B 59.19 (9 B 32.19)

DRsp Nr. 2020/2366

Anhörungsrüge; Eingriff in die bisherige Betriebsstruktur als Voraussetzung für die Ermessensfehlerhaftigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn es an der Entscheidungserheblichkeit des mutmaßlichen Gehörsverstoßes fehlt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2019 - 9 B 32.19 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Entscheidungserheblich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Gehörsverstoß zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 873/81 - BVerfGE 60, 313 <318> und vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 <392 f.>). Danach fehlt es hier an der Entscheidungserheblichkeit.

1. Dass die Berücksichtigung der Ausführungen der Kläger zur Beschwerdeerwiderung, der Beklagte verschweige, dass der Altbesitz des Klägers zu 1 im rechtskräftigen Flächennutzungsplan anders als der Neubesitz als Potenzialfläche für die Windkraftnutzung ausgewiesen sei, zu einer anderen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hätte führen können, ist ausgeschlossen.

Das Vorbringen bekräftigt lediglich die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, mit denen die Kläger geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung sowie einen unzumutbaren Eingriff in die bisherige Betriebsstruktur als Voraussetzung für die Ermessensfehlerhaftigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung verneint. Auch das Vorbringen in der Anhörungsrüge beschränkt sich damit auf die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung von Divergenz- und Grundsatzrügen nicht genügt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13). Dementsprechend hat der Senat im angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) oder Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) abgelehnt und hätte auch unter Berücksichtigung der Äußerungen in der Anhörungsrüge nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen können.

Soweit die Kläger in der Anhörungsrüge außerdem darauf hinweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ein Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan nicht anhängig sei, weil dieser noch nicht existiere, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

2. Ausgeschlossen ist es auch, dass der Senat ohne den etwaigen Gehörsverstoß zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, soweit die Kläger aus der Beschwerdeerwiderung Verfahrensmängel des Berufungsurteils ableiten.

Einen Verfahrensfehler sehen sie in einem den Tatsachen nicht entsprechenden Tatbestand, weil, wie der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung eingeräumt habe, ein Widerspruch gegen die Wertermittlung anhängig sei und deshalb das Urteil des Flurbereinigungsgerichts von einem unzutreffenden Tatbestand ausgehe. Außerdem halten sie die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts für fehlerhaft, weil dessen Vorsitzender auch Vorsitzender des Senats des Oberverwaltungsgerichts gewesen sei, der im Normenkontrollverfahren über den Flächennutzungsplan entschieden habe, auf den sich der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung berufe. Auch wenn diese Rügen in einer etwaigen Replik enthalten und deshalb zu erwägen gewesen wären, hätte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können. Denn im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4). Die außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erstmals in der Anhörungsrüge vorgebrachten Verfahrensrügen hätten deshalb in der angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugunsten der Kläger berücksichtigt werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.