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BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2019

4 B 4.19 (4 C 6.19)

Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 1
BauGB § 154 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 4 B 4.19 (4 C 6.19)

DRsp Nr. 2019/14916

Angemessenheit vereinbarter Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag; Private Kostenübernahme für die städtebauliche Sanierung von Grundstücken

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 500 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BauGB § 154 Abs. 1 ;

Gründe

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem Dritten Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 17.2006
Vorinstanz: VG Augsburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 10.2044