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BVerwG - Entscheidung vom 22.10.2019

8 B 40.19 (8 C 22.19)

Normen:
VwGO § 74 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 8 B 40.19 (8 C 22.19)

DRsp Nr. 2020/216

Anforderungen an die Wahrung der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO ; Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 81 806,70 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 74 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von ihr aufgeworfenen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage bieten, ob bei der Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt werden muss.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Cottbus, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 797/13