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BVerwG - Entscheidung vom 17.12.2019

5 PB 3.19

Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
ArbGG § 92a S. 2
BPersVG § 69 Abs. 1
BPersVG § 83 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 5 PB 3.19

DRsp Nr. 2020/1144

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für die Rechtsbeschwerde; Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss; Begriff der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG im Hinblick auf die Weitergabe einer Weisung der vorgesetzten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Träger gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 SGB II und der Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 SGB II

Eine auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 69 Abs. 1 ; BPersVG § 83 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage,

"ob die Zuständigkeitsabgrenzung für die Frage, ob der Bundesagentur für Arbeit ein Weisungsrecht nach § 44 b Abs. 3 S. 2 SGB II zusteht oder sie dieses nicht hat, weil die Weisung den Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44 c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II betrifft, dahingehend vorzunehmen ist, inwieweit die jeweils eigenen Aufgaben der Träger berührt werden" (Beschwerdebegründung vom 18. April 2019, S. 3),

zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 8.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

a) Den dargestellten Anforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie zu der von ihr aufgeworfenen Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen nur die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts wiedergibt und nicht hinreichend aufzeigt, aus welchen Gründen dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen sein soll und welche Gegenauffassung aus welchen Gründen vorzugswürdig ist. Zwar zitiert die Beschwerde verschiedene Kommentarmeinungen zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Träger gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II und der Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 SGB II (Beschwerdebegründung S. 6). Sie referiert jedoch im Wesentlichen nur, was insoweit in der Literatur vertreten werde, ohne selbst dezidiert Stellung zu beziehen. Sie setzt sich weder damit auseinander, ob und inwieweit sich die von ihr angeführten Umschreibungen der Abgrenzungskriterien von dem vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab unterscheiden, noch legt sie hinreichend dar, welchen der aufgezeigten Ansätze sie aus welchen Gründen für rechtlich maßgeblich hält.

b) Darüber hinaus genügt die Beschwerde auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie nicht substantiiert aufzeigt, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als entscheidungserheblich erweisen und vom Rechtsbeschwerdegericht zu klären sein wird. Die Beschwerde lässt insoweit außer Acht, dass über die von ihr aufgeworfene Frage zur Zuständigkeitsabgrenzung nach § 44b Abs. 3 Satz 2 und § 44c Abs. 2 SGB II dann nicht zu entscheiden wäre, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bereits die sich in diesem Verfahren vorgreiflich stellende Frage, ob es hier für den im Streit stehenden Begriff der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG überhaupt auf die Zuständigkeitsabgrenzung ankommt, verneinen würde. Mit dieser Frage hat sich die Beschwerde jedoch weder auseinandergesetzt noch hat sie ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen sie zu bejahen sein soll. Eine Auseinandersetzung damit lag hingegen schon deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass es für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich nicht auf die Zuständigkeit des Dienststellenleiters für den Erlass der Maßnahme ankommt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 15. m.w.N.), so dass es fraglich und begründungsbedürftig ist, ob dieser Grundsatz wegen § 44b Abs. 3 Satz 2 und § 44c Abs. 2 SGB II oder im Hinblick auf § 44h Abs. 3 SGB II ausnahmsweise zu modifizieren ist. Die Beschwerde war hier von entsprechenden Darlegungen nicht deshalb befreit, weil das Oberverwaltungsgericht die Vorfrage im Ergebnis offengelassen hat. Vielmehr war hier für die Entscheidungserheblichkeit der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Frage auch darzulegen, wie und aus welchen Gründen die offengelassene Rechtsfrage zu beantworten ist und dass dies zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führt.

Der Senat stellt dagegen klar, dass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht schon deshalb von vornherein zu verneinen war, weil das Bundesverwaltungsgericht die vom Oberverwaltungsgericht offengelassene Rechtsfrage bereits geklärt habe. Zwar hat der Senat entschieden, dass es für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein maßgeblich ist, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat und aus § 44h SGB II insoweit nichts anderes folgt (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - NZA-RR 2019, 446 Rn. 14 ff.). Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 war allerdings das Mitbestimmungsrecht des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei einer von deren Dienststellenleiter getroffenen bzw. beabsichtigten Maßnahme. Dagegen hat die Beteiligte hier nach der nicht angegriffenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine Maßnahme ergriffen, sondern lediglich eine Weisung der vorgesetzten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit weitergegeben.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 677/18