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BVerwG - Entscheidung vom 29.05.2019

1 WDS-VR 5.19

Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 5.19

DRsp Nr. 2019/9213

Anerkennung der Wählbarkeit eines Mitglieds des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) für die Wahl des 8. GVPA; Zuständigkeit des Gerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Für den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Zentralen Wahlvorstand aufzugeben, die weitere Durchführung der Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss unter Ausschluss des Antragstellers zu unterlassen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller für die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss wählbar ist, ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller ist Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) und streitet um die Anerkennung seiner Wählbarkeit zum 8. GVPA, der am 5. Juni 2019 gewählt werden soll.

Sein auf die Zulassung seiner Wahlbewerbung gerichteter Antrag ist mit Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. April 2019 zurückgewiesen worden. Das Truppendienstgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit an das Truppendienstgericht Nord adressierten und "Wegen Dringlichkeit vorab" auch dem Senat übersandten Schriftsatz vom 15. Mai 2019 hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Das Truppendienstgericht hat die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2019 vorgelegt.

Den Beteiligten sind mit Verfügung vom 17. Mai 2019 Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Senats für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren erläutert und eine Verweisung des Antrages an das Truppendienstgericht Nord in Aussicht gestellt worden. Bedenken gegen eine Verweisung sind nicht geltend gemacht worden.

II

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Truppendienstgericht Nord als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. im - vorliegend mangels Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht möglichen - Fall einer Berufung das Berufungsgericht.

§ 123 Abs. 2 VwGO sieht keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts vor. Damit bleibt das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, auch wenn eine Revision anhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1980 - 4 C 80.79 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 8 und Kopp/Schenke, VwGO , 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 19 m.w.N.).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren prüft der Senat, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt und legt dabei den vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2017 - 1 WRB 1.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 97 Rn. 22 m.w.N.). Gesetzgeberisches Ziel der Einführung einer Rechtsbeschwerde war es, unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung von Entscheidungen der Truppendienstgerichte in Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen und damit die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsprechung zu schaffen sowie die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BT-Drs. 16/7955 S. 36). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber durch eine Anlehnung an die revisionsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verfolgt.

Damit stellt die Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eine Parallele zur Revision nach der Verwaltungsgerichtsordnung dar. Nach diesen Grundsätzen kann das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht nicht Gericht der Hauptsache gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO sein. Gericht der Hauptsache ist vielmehr immer ein Tatsachengericht. Dies ist der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren aber nicht.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 9. April 2010 - 2 WDS-VR 1.10 - (Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 5). Diese Entscheidung betrifft einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1998 - 6 AV 2.98 - (Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1.). Diese Entscheidung ist in Anwendung des - hier nicht einschlägigen - § 719 Abs. 2 ZPO ergangen, der ausdrücklich eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für den Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung begründet.

Da eine sachliche Zuständigkeit des Senats nicht besteht, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 64 m.w.N.) an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 WB 3.05 - juris Rn. 32).