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BVerwG - Entscheidung vom 21.10.2019

9 AV 1.19

Normen:
VwGO § 53

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 9 AV 1.19

DRsp Nr. 2020/211

Ablehnung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Normenkontrollverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 53 ;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO besteht kein Anlass, denn als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für das vorliegende Normenkontrollverfahren kommt allein das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Betracht. Die Zweifel des Antragstellers daran, dass dieses Gericht wirksam gegründet worden ist, überzeugen schon im Ansatz nicht. Denn der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 findet seine Grundlage in § 3 Abs. 2 VwGO , der die Errichtung gemeinsamer Gerichte mehrerer Länder ausdrücklich vorsieht.

Gegen § 3 Abs. 2 VwGO , der sich auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das gerichtliche Verfahren stützen kann (Art. 72 Abs. 1 , Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ), bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keine Bedenken im Hinblick auf das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG . Denn die bundesgesetzliche Ermächtigung schafft lediglich den Rahmen für die mögliche Errichtung von Mehrländergerichten, während der organisationsrechtliche Errichtungsakt in jedem Einzelfall den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten ist.