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BVerfG - Entscheidung vom 04.07.2019

2 BvR 2255/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2255/17

DRsp Nr. 2019/10534

Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 21. Mai 2019 werden verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 ; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts.

II.

Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.

Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).

In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die Hessische Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die Hessische Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

III.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 346/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 346/17
Vorinstanz: LG Marburg, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 7/17