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BVerfG - Entscheidung vom 24.05.2019

1 BvR 673/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 673/19

DRsp Nr. 2019/10266

Unzureichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht vorliegender wichtiger Unterlagen; Nichterfüllung des Kriteriums der Rechtswegerschöpfung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 3. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018, auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind.

Gegen die unter 6. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die einstweilige Anordnung vom 21. März 2019 tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 102/19
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 102/19
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 249/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 249/18
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 348/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 37/19
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 88/19
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 130/18
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 145/18