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BVerfG - Entscheidung vom 22.08.2019

2 BvR 2194/18

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2194/18

DRsp Nr. 2019/13969

Unzulässigkeit einer vor der fachgerichtlichen Entscheidung über eine Anhörungsrüge erhobenen Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft war, § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz . Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor das Verwaltungsgericht über die eingelegte Anhörungsrüge entschieden hatte. Gründe dafür, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, hat er nicht vorgetragen.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung hatte die erhobene Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung .

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG München, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 S. 17.49501