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BVerfG - Entscheidung vom 14.10.2019

2 BvR 1768/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StPO § 116
StPO § 117
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StPO § 116
StPO § 117
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1768/19

DRsp Nr. 2019/15923

Unzulässigkeit einer nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde; Beurteilung der Gründe für eine lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) unzulässig.

Zwar liegt auf Grundlage der mitgeteilten zeitlichen Abläufe ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jedenfalls im Zwischenverfahren nahe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25, 30 m.w.N.). Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 in Untersuchungshaft; über die Zulassung der am 15. April 2019 erhobenen Anklage war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2019 noch nicht entschieden.

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München in Bezug genommenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der erkennenden Jugendkammer unbekannten Datums und die hierauf ergangenen Präsidiumsbeschlüsse des Landgerichts München I nicht vor und gibt diese auch nicht inhaltlich wieder. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ist auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die eingetretenen Verzögerungen auf einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Belastungssituation der Strafkammer beruhen und ob gegebenenfalls die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf als rechtzeitig und ausreichend zu erachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 72 f. m.w.N.). Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die in Bezug genommenen Dokumente zu beschaffen oder gar eine noch beizuziehende Akte auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 829/19
Vorinstanz: OLG München, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 832/19