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BVerfG - Entscheidung vom 05.09.2019

2 BvQ 67/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 67/19

DRsp Nr. 2019/13683

Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG .

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.