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BVerfG - Entscheidung vom 27.11.2019

1 BvR 1716/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
FamFG § 37 Abs. 2
FamFG § 44
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
FamFG § 37 Abs. 2
FamFG § 44
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1716/19

DRsp Nr. 2020/513

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender substantiierter Begründung; Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung ihres Umgangsrechts mit ihrem seit zwölf Jahren in einem Dauerpflegeverhältnis fremduntergebrachten Sohn auf vier begleitete Umgangstermine pro Jahr. Diese Entscheidung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG .

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie genügt insgesamt nicht den Darlegungserfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2019 wendet, hat sie es entgegen den gesetzlichen Anforderungen unterlassen, ihrer Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung darüber erforderliche Unterlagen beizufügen. So fehlt die Vorlage des familiengerichtlichen Beschlusses vom 13. November 2018, auf den das Oberlandesgericht vollinhaltlich Bezug genommen und den es in seiner angegriffenen Beschwerdeentscheidung vertieft und ergänzt hat.

Zudem ist der Vortrag zu den von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverletzungen nicht ausreichend. Es fehlt insbesondere an einer hinreichend inhaltlich-argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde enthält auch keine substantiellen Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit dieses Beschlusses.

2. Auch die gegen den auf Anhörungsrügen (§ 44 FamFG ) der Beschwerdeführerin und des Amtsvormunds ihres Sohnes hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht alle für die Entscheidung darüber erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

a) Zwar begegnet der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts zu den Anhörungsrügen einfachrechtlich Bedenken, weil dieser zugleich eine abändernde Sachentscheidung enthält.

Die gesetzliche Regelung des § 44 FamFG sieht einen anderen als den vorliegend möglicherweise erfolgten Verfahrensablauf vor. Kommt das Gericht bei Prüfung einer Anhörungsrüge zu dem Ergebnis, dass diese zulässig und begründet ist, hat es ihr stattzugeben und das Verfahren, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, fortzusetzen (vgl. § 44 Abs. 5 FamFG ). Eine förmliche Entscheidung über die Fortsetzung (und gegebenenfalls über ihre Wirkungen) durch Beschluss ist möglich, nach wohl überwiegender Meinung zum Fachrecht aber nicht erforderlich (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG , 19. Aufl. 2017, § 44 Rn. 54; Ulrici, in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 23; Rojahn, in: Bu- randt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 44 Rn. 7; Obermann, in: BeckOK FamFG , Stand: 1.7.2019, § 44 Rn. 49; Simon, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 44 Rn. 24). Die Fortsetzung des Verfahrens muss jedoch für alle Beteiligten ersichtlich sein (Rojahn, a.a.O., Rn. 7). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge darf neuer Sachvortrag nicht berücksichtigt werden; eine Ergänzung von bisherigem Vortrag und Begründung über die Gehörsrüge ist nicht zulässig (Simon, a.a.O., Rn. 23). Im fortgesetzten Verfahren muss zunächst das unterbliebene rechtliche Gehör nachgeholt werden, soweit dies nicht bereits durch den in der Rügebegründung nachgeholten Vortrag als erfolgt anzusehen ist. Die Beteiligten können sodann im fortgeführten Verfahren neuen Sachvortrag führen und ihre Anträge ändern (vgl. Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 56). Hierzu ist auch den übrigen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu gewähren. Tritt im fortgeführten Verfahren Entscheidungsreife ein, ergeht eine neue Sachentscheidung. Denkbar sind sowohl eine Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung als auch deren ersatzlose Aufhebung oder deren Aufhebung unter Ersetzung durch ein anderes Erkenntnis (Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 59).

b) Ob dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2019 ein Verfahren vorausgegangen ist, in dem das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich verletzt worden sein kann, lässt sich auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerdebegründung nicht beurteilen. Eine solche Verletzung liegt auch nicht auf der Hand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).

aa) Soweit anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, ging nach Unanfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. April 2019 ein Scheiben des Amtsvormundes ein. Dieses Schreiben legte das Oberlandesgericht als Anhörungsrüge aus und übersandte es mit dem Hinweis auf diese Auslegung an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

In seinem Beschluss vom 3. Juni 2019 sah das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Amtsvormunds sodann als begründet an und ersetzte in Teilen seine ursprüngliche Entscheidung ‒ soweit nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen ‒ ohne förmliche Fortsetzung des Verfahrens durch eine neue Sachentscheidung. Dabei zog es auch neuen Sachvortrag des Amtsvormundes heran, insbesondere zur Reaktion des betroffenen Kindes auf die im Beschluss vom 4. April 2019 getroffene Umgangsentscheidung.

bb) Der angegriffene Beschluss vom 3. Juni 2019 beruhte allerdings lediglich dann auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG , wenn die Beschwerdeführerin zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten ‒ der Sache nach ‒ Fortsetzung des Verfahrens und dem neuen Sachvortrag des Amtsvormunds zu äußern. Dazu verhält sich die Beschwerdeführerin nicht. Der Schriftsatz vom 22. Juli 2019, mit dem die Verfassungsbeschwerde auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts erstreckt wurde, geht darauf nicht ein. Den gerichtlichen Hinweis, das Schreiben des Amtsvormunds vom 24. April 2019 als Anhörungsrüge auslegen zu wollen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde kann auch nicht entnommen werden, ob das Oberlandesgericht bereits mit der Übersendung des Hinweises oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Ergehen des Beschlusses vom 3. Juni 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu erkennen gegeben hat, die Anhörungsrüge des Amtsvormunds als erfolgreich zu erachten und letztlich den Beschluss vom 4. April 2019 in der Sache abändern zu wollen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob dadurch eine der Gewährung rechtlichen Gehörs genügende Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet worden war.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung waren die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 108/18
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 108/18