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BVerfG - Entscheidung vom 24.09.2019

2 BvR 1618/19

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3 Hs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3 Hs. 2
JGG § 55 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3 Hs. 1-2
JGG § 55 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1618/19

DRsp Nr. 2019/14900

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 617 Ns 24/18
Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Ls 25/17