BVerfG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1521/14
DRsp Nr. 2019/13971
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Berücksichtigung des Unterbleibens einer Anschlussrevision
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 719/10
Vorinstanz: BGH, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 490/12
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