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BVerfG - Entscheidung vom 20.11.2019

1 BvR 1734/19

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2
BGB § 1629 Abs. 1 S. 3
FamFG § 44
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2-3
FamFG § 44
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1734/19

DRsp Nr. 2019/18069

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen; Unterbliebene Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Vertretung eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich gemeinschaftlich vertreten. An einer gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge oder der Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beschwerdeführer zu 1), die ihm gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vertretung alleine ermöglichen würde, fehlt es; ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer zu 2) ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 f.&#62;).

2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist ebenfalls unzulässig. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ) nicht. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt mit seinem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe die von ihm vorgelegten Phimoseleitlinien und die vorgebrachten Gegengutachten gegen das gerichtliche Gutachten nicht berücksichtigt, der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). In einem solchen Fall verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer zunächst die im fachgerichtlichen Verfahren ‒ hier nach § 44 FamFG ‒ eröffnete Anhörungsrüge erhebt, um so die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 27 ff.&#62;). Da der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend keine Anhörungsrüge erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die übrigen gerügten Grundrechtsverletzungen insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22&#62;).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG München, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 6637/17
Vorinstanz: OLG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 419/19