BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 830/17
Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG .
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.