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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2019

2 BvR 830/17

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839
StrEG § 2
StrEG § 3
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839
StrEG § 2
StrEG § 3
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 830/17

DRsp Nr. 2019/11407

Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;

[Gründe]

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG .

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 80/17
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 KLs 14/15