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BVerfG - Entscheidung vom 16.07.2019

2 BvR 1165/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1165/19

DRsp Nr. 2019/11208

Regelung des Zustands durch einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Nach § 32 Absatz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben dabei außer Betracht. Bei Zugrundelegung des anwendbaren strikten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BVerfGE 93, 181 <186>) überwiegt das Interesse des strafgefangenen Beschwerdeführers an dem Erlass einer die Justizvollzugsanstalt zu Ausführungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung, mit welcher die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen werden würde, nicht hinreichend die Folgen, die zu befürchten sind, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III - 1 Vollz(Ws) 92/19
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 StVK 4188/18