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BVerfG - Entscheidung vom 18.12.2019

1 BvR 957/19

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 957/19

DRsp Nr. 2020/1123

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung eines gerichtlichen Veröffentlichungsverbots mit Mitteln der Presse

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche Verhängung eines Ordnungsgeldes. Nachdem ihr durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden war, die Klägerin "im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen", veröffentlichte sie unter anderem ein schon zuvor ausschnittsweise in vergrößerter Form erstveröffentlichtes Bildnis der Klägerin unter Hinweis darauf erneut, dass sie "diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg ... so nicht mehr zeigen" dürfe, "wenn es nach dem Landgericht" gehe.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unbegründet ist.

Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen im Ergebnis offensichtlich nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG . Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zweitveröffentlichung das gesamte Foto, von dem sie bei der Erstveröffentlichung nur einen - unter anderem das Gesicht der Klägerin umfassenden - Ausschnitt in vergrößerter Form publiziert hatte, als Veröffentlichung eines identischen Bildnisses bewertet hat. Diese Folgeberichterstattung bezieht sich zwar anders als die ursprüngliche Berichterstattung, hinsichtlich derer ein rechtskräftiges Verbot der Veröffentlichung des Fotos erging, nicht mehr auf eine Unterstützung von Fahndungsmaßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit den Ausschreitungen beim G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg. Aus dem Begleittext der Folgeberichterstattung wird jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Foto erneut veröffentlicht hat, weil sie das gerichtliche, von ihr nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene Veröffentlichungsverbot für falsch hält. Aus der Pressefreiheit lässt sich indes kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können.

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 4/19
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 4/19