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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2019

2 BvE 4/19

Normen:
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 6 Abs. 1
BVerfGG § 63
BVerfGG § 63ff
BVerfGG § 64 Abs. 1
AbgG § 44a
AbgG § 44b
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 6 Abs. 1
BVerfGG §§ 63 ff.
BVerfGG § 64 Abs. 1
AbgG § 44a
AbgG § 44b
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 6 Abs. 1
BVerfGG § 64 Abs. 1
AbgG § 44a Abs. 1
AbgG § 44b

Fundstellen:
BVerfGE 151, 191
NVwZ 2019, 1196

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvE 4/19

DRsp Nr. 2019/10349

Gewährung eines organstreitfähigen Rechts nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen Bundestagsabgeordneten; Organstreitverfahren bzgl. der Feststellung des Wahlergebnisses des Vizepräsidenten des BVerfG und seiner Ernennung

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Normenkette:

GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 6 Abs. 1 ; BVerfGG § 64 Abs. 1 ; AbgG § 44a Abs. 1 ; AbgG § 44b;

[Gründe]

Die Antragsteller wenden sich als fraktionslose Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl von Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Antragsgegner zu 2. sowie seine Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Antragsgegner zu 1.

I.

1. Die Wahl der vom Bundestag zu berufenden Richter ist in § 6 Abs. 1 BVerfGG geregelt, der durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl I S. 973 ) neu gefasst wurde.

§ 6 BVerfGG

(1) 1Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. 2Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(2) 1Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. 2Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. 3Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (dHondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. 4Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. 5Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

(3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuss bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlausschuss gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet.

(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen.

In den §§ 44a, 44b AbgG finden sich Bestimmungen zum Verhältnis der Mandatsausübung von Abgeordneten des Bundestages zu deren sonstigen Tätigkeiten. Die § 44a Abs. 1 bis 4, § 44b AbgG wurden neu gefasst durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 ).

§ 44a AbgG

(1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) 1Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. 2Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. 4Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(4) 1Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 31 bleibt unberührt. 5Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(5) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. 3Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

§ 44b AbgG

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

2. Der gegenwärtige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts gehörte seit 2009 bis zu seiner Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag an und war zuletzt Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion. Gegenüber dem Antragsgegner zu 2. machte er veröffentlichungspflichtige Angaben zu seinen entgeltlichen Tätigkeiten neben dem Abgeordnetenmandat, unter anderem als Rechtsanwalt sowie Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwalts AG und als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

3. Der Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts schlug dem Deutschen Bundestag nach mehrheitlicher Beschlussfassung in der Sitzung vom 19. November 2018 vor, Prof. Dr. Stephan Harbarth als Nachfolger für den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof zu wählen (vgl. BTDrucks 19/5861). Der Wahlvorschlag wurde aufgrund einer interfraktionellen Vereinbarung als Zusatztagesordnungspunkt 1 in die Tagesordnung der 65. Sitzung des Bundestages vom 22. November 2018 aufgenommen. Nach Durchführung des Wahlverfahrens gab einer der für den Antragsgegner zu 2. amtierenden Vizepräsidenten des Bundestages bekannt, dass der Abgeordnete Dr. Stephan Harbarth mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt sei. Der Abgeordnete nahm die Wahl an (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/65, S. 7454 [A, B]). An der Wahl hatte die Antragstellerin zu 1. teilgenommen, der Antragsteller zu 2. fehlte entschuldigt.

Der Bundesrat wählte in seiner 972. Sitzung vom 23. November 2018 den zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählten Prof. Dr. Stephan Harbarth einstimmig zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BR-Plenarprotokoll 972, S. 411). Am 30. November 2018 wurde er durch den Antragsgegner zu 1. ernannt.

II.

Mit ihren am 22. Mai 2019 eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller die Feststellung, dass die Ernennung des Herrn Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Antragsgegner zu 1. und die Feststellung des Antragsgegners zu 2., Herr Prof. Dr. Stephan Harbarth sei zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt, nichtig sind. Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus:

1. Die Anträge seien zulässig. Die Feststellung des Wahlergebnisses und die Ernennung seien taugliche Antragsgegenstände eines Organstreitverfahrens. Es handele sich um Maßnahmen der Antragsgegner, die Rechte der Abgeordneten verletzten. Gerügt würden Verstöße gegen Art. 38 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 GG sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG Ausdruck findende Demokratieprinzip. Auch die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG sei eingehalten. Die Wahlergebnisfeststellung datiere vom 22. November 2018, die Ernennung vom 30. November 2018.

2. Die Anträge seien auch begründet. Wahl, Feststellung des Wahlergebnisses und Ernennung seien schon deshalb nichtig, weil § 6 Abs. 1 BVerfGG gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstoße. Das Demokratieprinzip verlange, dass Abgeordnete vor allem wirtschaftliche Einflüsse Dritter offenlegten, die die Willensbildung durch das Wahlvolk beeinträchtigen könnten. Die Wahlvorschrift des § 6 Abs. 1 BVerfGG kenne keine derartige systematische Sicherstellung der Erfassung demokratiegefährdender Dritteinflüsse und sei ihrerseits nichtig.

Unabhängig davon liege ein bewusster Verstoß gegen die einfachgesetzliche Bestimmung des § 44a AbgG vor, weil der Antragsgegner zu 2. nicht offengelegt habe, dass der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts in seiner Zeit als Abgeordneter in erheblichem, wohl überwiegendem Umfang Vermögenszuwendungen aus dritten, ungeklärten Quellen erhalten habe. Angesichts zahlreicher ungeklärter Detailfragen zum Einkommen des Abgeordneten aus seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt, während derer er auch Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei gewesen sei, bestehe die Vermutung eines unzulässigen, mit dem freien Mandat eines Abgeordneten unvereinbaren Interessenkonflikts. Er habe daher §§ 44a, 44b AbgG missachtet; zugleich seien die von ihm in offensichtlich verschleiernder Weise gemachten Angaben vom Antragsgegner zu 2. nicht überprüft und damit bewusst falsch veröffentlicht worden. Dies verletze die Antragsteller in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG , der ein umfassendes Frage-, Informations- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gewährleiste. Die nicht wahrheitsgemäße Information und die Offenlegungsmängel führten ferner zu einem Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG und das Demokratieprinzip. Da Wahl, Feststellung des Wahlergebnisses und die Ernennung hiervon infiziert seien, seien sämtliche Maßnahmen nichtig.

B.

Die Anträge sind unzulässig.

I.

Die Anträge sind nur zum Teil statthaft.

1. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 <68>; 129, 356 <364>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 15). Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 <64>; 136, 277 <301 f. Rn. 66>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 15).

Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Eine Entscheidung im Organstreitverfahren besitzt daher keine rechtsgestaltende Wirkung, so dass das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren eine bestimmte Maßnahme weder aufheben noch für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> unter Hinweis auf BVerfGE 1, 351 <371>; 20, 119 <129>; 124, 161 <188>).

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag zu a) nicht statthaft. Er zielt auf die Feststellung der Nichtigkeit des Ernennungsakts durch den Antragsgegner zu 1. und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung (vgl. BVerfGE 136, 277 <302 Rn. 67>; 138, 125 <131 f. Rn. 19>).

2. Zwar bestehen auch hinsichtlich des Antrags zu b) Zweifel, ob mit der Nichtigkeitsfeststellung der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Antragsgegner zu 2. nicht eine Feststellung mit rechtsgestaltender Wirkung begehrt wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der Antrag ist aus anderen Gründen unzulässig.

II.

Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 118, 277 <320>).

Die Antragsfrist ist eingehalten. Die Wahl und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Bundestag fanden in der 65. Sitzung des Bundestages am 22. November 2018 statt. Die Ernennung durch den Antragsgegner zu 1. erfolgte am 30. November 2018.

III.

Ein Antragsteller muss gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (1.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antrags zu b) nicht gegeben, die Antragsteller sind insoweit nicht antragsbefugt (2.).

1. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 31 <37 Rn. 17 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 277 <318 f.>; 136, 190 <192 Rn. 5>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18). Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18, unter Hinweis auf Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 64 Rn. 63 [Januar 2017]). Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 <268>; 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 19). Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>). Das sind grundsätzlich ausschließlich die Rechte, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben (vgl. BVerfGE 94, 351 <365>; 99, 19 <29>; 118, 277 <320>).

Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 20; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung von organstreitfähigen Statusrechten als Abgeordnete nicht dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (a.) als auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 97 Abs. 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Demokratieprinzip (b.).

a) Soweit die Antragsteller eine Verletzung ihrer Statusrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darin sehen, dass der Antragsgegner zu 2. das Ergebnis der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben hat, sind sie nicht antragsbefugt. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines von den Antragstellern geforderten allgemeinen Informationsrechts (aa.) als auch im Hinblick auf die von ihnen gerügten Verstöße gegen §§ 44a, 44b AbgG (bb.).

aa) Die Möglichkeit einer Verletzung in einem von den Antragstellern in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verorteten Statusrecht, über sämtliche, den Wahlkandidaten betreffenden persönlichen Umstände, insbesondere solche finanzieller Art, umfassend informiert zu werden, ist nicht dargetan.

Zwar ergeben sich aus dem Status eines Abgeordneten umfangreiche Frage- und Informationsrechte im Verhältnis zu der vom Parlament getragenen Regierung (vgl. statt vieler BVerfGE 13, 123 <125>; 146, 1 <38 Rn. 85>; 147, 50 <126 Rn. 195>). Auch gebietet es das Wesen des Bundestages als Vertretung des Volkes, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind (vgl. BVerfGE 136, 277 <312 f. Rn. 100>), dass allen Abgeordneten im parlamentarischen Binnenverhältnis ein Mindestmaß an Informationen und Erkenntnissen zugänglich ist, das für die Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist. Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 <355>; 112, 363 <366>; 136, 277 <312 f. Rn. 100>). Die Willensbildung von Abgeordneten in der durch das Grundgesetz errichteten parlamentarischen Demokratie kann nur dann eine taugliche Grundlage der Übernahme von Entscheidungsverantwortung sein, wenn sich die Willensbildung ohne Zwang in Freiheit und Gleichheit vollziehen kann.

Danach kann ein Wahlakt von Abgeordneten mangelhaft und zu beanstanden sein, wenn dieser durch eine bewusste Falsch- oder Nichtinformation auch im parlamentarischen Binnenverhältnis in einem die Willensbildung zu verfälschen geeigneten Maße beeinflusst ist. Dazu bedarf es aber hinreichend konkreter Anhaltspunkte. Denn grundsätzlich ist es Aufgabe der Abgeordneten, sich die für ihre Entscheidungen und Abstimmungen notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. auch zur Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, die ebenfalls wie die Wahl der Bundesverfassungsrichter "ohne Aussprache" stattfindet, BVerfGE 136, 277 <315 f. Rn. 109>).

Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern erhobenen Vorwürfe, vom Antragsgegner zu 2. bewusst falsch über den Kandidaten informiert worden zu sein, sind ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass ins Blaue hinein vorgebracht.

bb) Die Antragsteller können ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Hinweis auf die von §§ 44a, 44b AbgG konkretisierten Pflichten von Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats begründen. Nur soweit ein Abgeordneter selbst durch konkrete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften in seinem Rechtskreis betroffen ist, wie beispielsweise bei der Aufforderung des Bundestagspräsidenten, Erklärungen nach § 44a Abs. 4 Satz 1 AbgG abzugeben, kann er diesbezüglich eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>). Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Zwecks der §§ 44a, 44b AbgG , im Zusammenspiel mit den Verhaltensregeln des Bundestages dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz im Parlament zu dienen und so das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die parlamentarische Demokratie zu stärken (vgl. BTDrucks 15/5671, S. 1, 4), folgt aus ihnen kein organstreitfähiges Recht der Antragsteller, den Antragsgegner zu 2. gegenüber einem anderen Abgeordneten zur Prüfung der Einhaltung der sich aus §§ 44a, 44b AbgG ergebenden Anforderungen zu verpflichten.

Der Antrag zielt damit der Sache nach darauf ab, die Beachtung der einfachrechtlichen Vorschriften in der von den Antragstellern bevorzugten Auslegung und Reichweite durchzusetzen und damit - lediglich - das objektive Recht zu wahren. Für ein solches, von eigenen Rechten der Antragsteller losgelöstes objektives Beanstandungsbegehren ist in dem auf die Abgrenzung gegenseitiger verfassungsrechtlicher Kompetenzsphären gerichteten Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 118, 277 <319>; 126, 55 <67 f.>; 136, 277 <304 Rn. 73>; 136, 190 <192 Rn. 5>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 31 <37 Rn. 17 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

b) Die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 97 Abs. 1 GG weisen im vorliegenden Zusammenhang keine hinreichende Beziehung zum organschaftlichen Status der Abgeordneten auf. Soweit insbesondere § 6 Abs. 1 BVerfGG wegen des Fehlens von Offenlegungs- und Transparenzpflichten, wie sie etwa für Bundestagsabgeordnete oder politische Parteien bestehen, für verfassungswidrig gehalten wird, beanstanden die Antragsteller lediglich ein aus ihrer Sicht objektives gesetzgeberisches Unterlassen, machen jedoch keine subjektive Verfassungsrechtsposition geltend.

Fundstellen
BVerfGE 151, 191
NVwZ 2019, 1196