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BVerfG - Entscheidung vom 23.09.2019

2 BvR 171/19

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 34
BGB § 839

BVerfG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 171/19

DRsp Nr. 2019/14788

Gewährung einer Geldentschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde durch Fesselung eines Strafgefangenen an den Händen für die Dauer von insgesamt cirka 1,5 Stunden während des Transports von der Justizvollzugsanstalt zum Gericht und zurück

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den erfolglosen Amtshaftungsprozess eines Strafgefangenen, der an einem Tag wiederholt, für die Dauer von insgesamt cirka 1,5 Stunden während des Transports von der Justizvollzugsanstalt zum Gericht und zurück, an den Händen gefesselt worden war.

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Unabhängig davon, ob die wiederholte Handfesselung nicht nur rechtswidrig war, wie die zuvor mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer für das Amtshaftungsverfahren bindend festgestellt hatte, sondern, wie das Landgericht Bielefeld mit dem angegriffenen Urteil feststellte, den Beschwerdeführer auch in seiner Menschenwürde verletzte, hat das Landgericht jedenfalls bei der vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Auslegung und Anwendung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie nicht dadurch verkannt, dass es zwar eine Menschenwürdeverletzung festgestellt, aber keine Geldentschädigung gewährt hat.

Art. 34 GG hat zwar den Sinn, bei der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte Rechtsschutz auch dort zu gewähren, wo die Integrität der betroffenen Rechtsgüter nicht mehr hergestellt werden kann. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Schadensausgleich sieht er gleichwohl nicht vor. Er spricht nur von der Verantwortlichkeit des Staates oder der zuständigen Körperschaft im Haftungsfall. Der Schadensausgleich kann daher je nach den Verhältnissen im Einzelfall nicht nur durch eine Entschädigung in Geld, sondern auch auf andere Weise vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 16; Detterbeck, in Sachs: Grundgesetz , 8. Aufl. 2018, Art. 34, Rn. 54).

Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keine grundsätzlich andere Beurteilung. Zwar ist bei der Annahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen verfassungsrechtlichen Belangen nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, dass bei der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe eines Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Geldentschädigung mit der Begründung versagt hat, dass die Handfesselung nur von relativ kurzer Dauer war und kaum über die ohnehin bestehenden Einschränkungen in der Transporteinzelkabine hinausgehende Bewegungsbeeinträchtigungen hervorrief, eine schikanöse Zielsetzung der Maßnahme nichterkennbar war und der Beschwerdeführer dauerhafte Beeinträchtigungen, die durch die konkrete Handfesselung verursacht wurden, im Verfahren nicht vorgetragen hatte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 10/18