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BVerfG - Entscheidung vom 08.10.2019

1 BvR 1078/19

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
ZPO § 935
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b)
ZPO § 935
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93a Abs. 2b

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1078/19

DRsp Nr. 2020/505

Feststellungsinteresse im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Verletzung prozessualer Rechte durch die Fachgerichte; Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren; Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen; Annahme einer Wiederholungsgefahr trotz Klärung der verfassungsrechtlichen Lage

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BVerfGG § 93a Abs. 2b ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerinnen sind Medienunternehmen. Ihnen wurde in einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung im gerichtlichen Verfahren unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, bestimmte Äußerungen beziehungsweise Bildnisse zu verbreiten. Sie machen geltend, dass die Abmahnungen, die ihnen gegenüber vorprozessual ausgesprochen wurden, nicht identisch waren mit von den jeweiligen Antragstellern bei Gericht eingereichten Verfügungsanträgen und deren Begründung. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich hierdurch in ihren Verfahrensrechten verletzt und rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils die Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG . Sie sind der Auffassung, die Landgerichte hätten durch diese Verfahrensgestaltung die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 formulierten Anforderungen missachtet.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

Die Verfahren haben nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit kann im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse allerdings dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es aber nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen. Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzte voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und sie ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 117/19
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 136/19