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BVerfG - Entscheidung vom 17.07.2019

2 BvQ 60/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90
StPO § 312ff
StPO § 312
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90
StPO §§ 312 ff.
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 60/19

DRsp Nr. 2019/11172

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.