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BVerfG - Entscheidung vom 26.09.2019

2 BvR 2100/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2100/18

DRsp Nr. 2019/14792

Einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ).

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2;

[Gründe]

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019 wiederholt.

II.

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

III.

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18