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BVerfG - Entscheidung vom 19.07.2019

1 BvR 1672/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1672/19

DRsp Nr. 2019/13377

Darlegen des Drohens von schweren Nachteilen i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2019 - 1 BvQ 1/19 -; stRspr). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>).

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ), dass ihm hinreichend schwere Nachteile drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 20/19
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 20/19
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 89/19