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BVerfG - Entscheidung vom 11.11.2019

2 BvR 586/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 7
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 7
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 586/19

DRsp Nr. 2020/507

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Auslagenerstattung bei Änderung der angegriffenen Entscheidung aufgrund Vorliegens veränderter Umstände; Ursprüngliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung der Auslagen.

2. Der Antrag ist unbegründet. Eine Auslagenerstattung war nicht anzuordnen.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet allerdings eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen müsste, im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>).

Nach diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, keine Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf den dritten Änderungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 14. März 2019 mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 11 B 1356/19 - den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss betreffend den zweiten Änderungsantrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 geändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 angeordnet. Diese Entscheidung, infolge der die Beschwer des Beschwerdeführers entfallen ist, erging ausweislich ihrer Begründung jedoch nicht, weil das Verwaltungsgericht das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren des Beschwerdeführers nachträglich selbst für berechtigt erachtet hat. Vielmehr hat es dem dritten Änderungsantrag des Beschwerdeführers allein deswegen entsprochen, weil dieser durch neuen Vortrag zu seiner fortgesetzten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet nunmehr veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht habe, die er in den vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VWGO nicht habe geltend machen können.

Darüber hinaus war die Verfassungsbeschwerde, ohne dass dies eine lediglich überschlägige Beurteilung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erforderte, im Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich unzulässig, so dass trotz der Änderung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hatte bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits anhängige Anhörungsrüge entschieden. Daher war zu diesem Zeitpunkt der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), zu dem auch eine Anhörungsrüge gehört, soweit diese nicht offensichtlich aussichtlos ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Im vorliegenden Fall war die Anhörungsrüge gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss nicht aussichtslos, weil der Beschwerdeführer mit ihr die Nichtberücksichtigung verschiedener, von ihm im Eilverfahren angeführter Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht und damit der Sache nach einen Gehörsverstoß gerügt hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Hannover, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 7806/18